BGH,
Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 150/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 150/08
vom
8.5.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 8.5.2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 15. November 2007 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit
Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die
hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde
gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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Während der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung
standhält, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
2
Als rechtsfehlerhaft erweist sich bereits die Bestimmung des
Strafrahmens. Das Landgericht hat nicht ausschließen
können, dass die Angeklagte bei
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der Tatbegehung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich
vermindert war, und unter Berücksichtigung dieses Umstandes
einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB angenommen.
Der Strafzumessung hat es sodann einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der
im Höchstmaß dem Rahmen des § 227 Abs. 2
StGB (1 Jahr bis 10 Jahre), im Mindestmaß hingegen dem nach
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des
§ 227 Abs. 1 StGB (6 Monate bis 11 Jahre drei Monate)
entspricht. Dies ist unzulässig (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl.
§ 46 Rdn. 84 a). Der Senat kann allerdings
ausschließen, dass die gefundene, eher in der Mitte der in
Betracht kommenden Strafrahmen liegende Strafe von diesem Fehler
beeinflusst ist.
Zur Aufhebung muss indes die konkrete Strafzumessung führen.
Das Landgericht hat ihr eine größere Anzahl
strafmildernder Gesichtspunkte zugrunde gelegt (u. a. das hohe Alter
der Angeklagten, ihre beginnende dementielle Erkrankung, ihre besondere
Haftempfindlichkeit und ihr Leiden an dem von ihr verschuldeten Tod des
Ehemanns) und sodann nur noch ausgeführt: "Andererseits war
aus generalpräventiven Erwägungen eine empfindliche
Freiheitsstrafe zu verhängen, um das Unrecht der Tat
angemessen zu ahnden."
4
Die Berücksichtigung generalpräventiver
Erwägungen setzt die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung
für den Gemeinschaftsschutz voraus. Eine
gemeinschaftsgefährliche Zunahme von
Körperverletzungsdelikten hochbetagter Frauen zum Nachteil
ihrer Ehemänner oder ähnlicher Straftaten hat das
Landgericht nicht festgestellt (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982,
463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 6,
7).
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Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
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Becker Pfister Kolz
Hubert Schäfer |