BGH,
Beschl. v. 8.5.2009 - 2 StR 79/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 79/09
vom
8. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 8. Mai
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 14. Oktober 2008, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert und insgesamt neu gefasst,
dass die Angeklagte J. des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 19
Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in elf
Fällen, des Diebstahls in zehn Fällen, davon in einem
Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, sowie des versuchten Diebstahls
in fünf Fällen schuldig ist,
b) im Einzelstrafausspruch im Fall 44 insoweit aufgehoben, als das
Landgericht zusätzlich eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn
Monaten für diese Tat verhängt hat; diese
Einzelstrafe entfällt.
c) Die weitergehende Revision der Angeklagten J. wird verworfen.
2. Die Revision der Angeklagten M. wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass diese Angeklagte des Diebstahls in
fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Computerbetrug, schuldig ist.
3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte J. "wegen
Wohnungseinbruchsdiebstahls in 29 Fällen, davon 11
Fälle versucht, sowie wegen Diebstahls im besonders schweren
Fall in 11 weiteren Fällen, davon 1 Fall in Tateinheit mit
Computerbetrug sowie wegen 5 Fällen des versuchten Diebstahls
im besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte M. "wegen Diebstahls im
besonders schweren Fall in 5 Fällen, davon in 1 Fall in
Tateinheit mit Computerbetrug" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und vier Monaten verurteilt.
1
Die hiergegen gerichteten, auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind im
Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
2
1. Die Feststellungen zu Fall 44 der Urteilsgründe ergeben,
dass sich die Angeklagte J. auch in diesem Fall des vollendeten
Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 244
Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Der Senat hat den Schuldspruch
dementsprechend geändert; dies ist auch auf Revision der
Angeklagten zulässig (vgl. Meyer-Goßner StPO 51.
Aufl. § 331 Rdn. 8). § 265 Abs. 1 StPO steht der
Schuldspruchänderung nicht entgegen; der Senat
schließt aus, dass sich die Angeklagte gegen den
geänderten Vorwurf anders als geschehen hätte
verteidigen können.
3
Die Strafkammer ist (nur) bei der Strafzumessung für diesen
Fall von einem Wohnungseinbruchsdiebstahl ausgegangen und hat -
rechtsfehlerfrei - eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier
Monaten verhängt (UA 71); diese kann daher bestehen bleiben.
Die weitere auch für den Fall 44 gemäß
4
- 4 -
dem vom Senat geänderten Schuldspruch ausgeworfene
Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen "vollendeten Diebstahls im
besonders schweren Fall" (UA 71) entfällt.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann
bestehen bleiben; der Senat schließt im Blick auf das
Gesamtunrecht sowie die Zahl und die Höhe der
Einzelfreiheitsstrafen aus, dass die Strafkammer eine noch mildere
Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie im
Fall 44 nicht irrtümlich zusätzlich auf eine
zehnmonatige Freiheitsstrafe erkannt hätte.
5
2. Die Annahme eines Regelbeispiels - hier des vollendeten oder
versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall
gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB - ist nicht
im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. Meyer-Goßner
aaO § 260 Rdn. 25). Der Senat hat bei beiden Angeklagten den
Schuldspruch entsprechend berichtigt.
6
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak |