BGH,
Beschl. v. 8.11.2000 - 1 StR 462/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 462/00
vom
8. November 2000
in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau
vom 25. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Therapiebereitschaft ist zwar keine unabdingbare Voraussetzung
für die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht
einer Unterbringung gemäß § 64 StGB, ihr
Fehlen kann aber ein gegen die Erfolgsaussichten sprechendes Indiz sein
(vgl. BGH NJW 2000, 3015, 3016 m.w.N.). Angesichts der Feststellungen
zum Verlauf der Unterbringung im Jahre 1999, aus der der Angeklagte
etwa wiederholt entwichen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden,
daß die sachverständig beratene Strafkammer von
einer Unterbringungsanordnung abgesehen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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