BGH,
Beschl. v. 8.11.2001 - 4 StR 429/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 429/01
vom
8. November 2001
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8. November 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 22. Mai
2001 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz dahin
abgeändert, daß der Verfall von Wertersatz in
Höhe von 14.250 DM angeordnet wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt. Ferner hat es den Verfall sichergestellten Geldes in
Höhe von 3.600 DM sowie den Verfall von Wertersatz in
Höhe von 17.750 DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten,
mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat
lediglich zur Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls Erfolg;
im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat bei der Berechnung der Höhe des
Wertersatzverfalls - wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat - eine
zu große Rauschgiftmenge zugrunde gelegt. Es hat
nämlich nicht bedacht, daß das im Fall II. 3 der
Urteilsgründe vom Angeklagten in den Niederlanden erworbene
Rauschgift (91,85 g Heroin und 19,86 g Kokain) vor dem Weiterverkauf
von der Polizei sichergestellt worden ist, so daß der
Angeklagte insoweit aus der Tat nicht "etwas" im Sinne der
§§ 73, 73 a StGB erlangt hat. Werden beim
Täter Betäubungsmittel sichergestellt, so unterliegen
diese als sogenannte "Beziehungsgegenstände" der Einziehung
gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG i.V.m.
§§ 74 ff StGB (vgl. BGHR BtMG § 33
Beziehungsgegenstand 1; Weber BtMG § 33 Rdnr. 150) und nicht
dem Verfall. Bei der Ermittlung der Höhe des
Wertersatzverfalls durfte das Landgericht daher nur den Erlös
aus dem Weiterverkauf des in den Fällen II. 1 und 2 der
Urteilsgründe eingeführten Heroins zugrundelegen, das
nach den getroffenen Feststellungen ein Gesamtgewicht von 210 g und
nicht - wie vom Landgericht "zugunsten des Angeklagten" angenommen -
von 220 g aufwies. Ausgehend von einem - nicht zu beanstandenden -
geschätzten Durchschnittsverkaufspreis von 75 DM/g und unter
Berücksichtigung des vom Landgericht angenommenen
Sicherheitsabschlags von 1.500 DM errechnet sich somit ein für
verfallen zu erklärender Verkaufserlös von 14.250 DM.
Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des
§ 354 Abs. 1 StPO den Ausspruch über den Verfall des
Wertersatzes auf diesen Betrag ab.
Aufgrund des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision
hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten
mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4
StPO).
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible |