BGH,
Beschl. v. 8.11.2005 - 1 StR 455/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 455/05
vom
8.11.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.11.2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 7.06.2005 wird mit der Maßgabe als
unbegründet
verworfen, dass im Fall II. 2. der Urteilsgründe die
Verurteilung
wegen tateinheitlicher Bedrohung entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen
versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen
sexueller Nötigung
in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die
Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel
führt zur Abänderung
des Schuldspruchs im Fall II. 2. der Urteilsgründe in dem aus
der Beschlussformel
ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Im Fall II. 2. der Urteilsgründe kann die tateinheitliche
Verurteilung wegen
Bedrohung nicht bestehen bleiben, weil § 241 StGB auch hinter
einer nur
versuchten Nötigung zurücktritt (BGHR StGB §
240 Abs. 3 Konkurrenzen 2;
BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03; vgl. auch
Träger/
Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 27 m.w.N.). Soweit das
Landgericht
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- durchaus erwägenswert - unter Berufung auf die neuere
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Tateinheit zwischen versuchter Tötung
und vollendeter
Körperverletzung (vgl. BGHSt 44, 196) Tateinheit zwischen
versuchter Nötigung
und vollendeter Bedrohung annimmt (so bereits BayObLG NJW 2003,
911, 912 unter Berufung auf Träger/Altvater in LK 11. Aufl.
§ 240 Rdn. 124),
vermag der Senat dem letztlich nicht zu folgen. Anders als bei
§ 212 StGB und
§ 223 StGB, die mit dem menschlichen Leben und der
körperlichen Unversehrtheit
zwei verschiedene Rechtsgüter schützen, bezwecken
§ 240 StGB und
§ 241 StGB den gleichen aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten
Freiheitsschutz
(vgl. BGHSt
37, 350, 353 - zu § 240 StGB -; Träger/Schluckebier
aaO Rdn. 1 - zu § 241
StGB -). Dabei stellt § 240 StGB konkretes Erfolgsunrecht
unter Strafe, während
§ 241 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl.
Träger/Schluckebier
aaO; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.
§ 241 Rdn. 2) im Vorfeld des
Nötigungstatbestandes angesiedelt ist. Abstrakter
Rechtsgüterschutz hat jedoch
nach den allgemeinen Grundsätzen unter
Konkurrenzgesichtspunkten
hinter dem konkreten zurückzutreten. Dass dies jedenfalls im
Verhältnis des
§ 240 StGB zu § 241 StGB auch dann gilt, wenn konkret
nur das Versuchsstadium
erreicht wurde, wird dadurch bestätigt, dass die
Strafobergrenze der versuchten
Nötigung von zwei Jahren und drei Monaten weit über
der Strafobergrenze
von einem Jahr bei der Bedrohung liegt. Bedrohungen mit einem
Verbrechen, auf die § 241 StGB beschränkt ist,
stellen auch kein im Verhältnis
zu § 240 StGB eigenständiges Handlungsunrecht dar,
vielmehr soll diese Beschränkung
nur die Strafbarkeit im Bereich des abstrakten
Rechtsgüterschutzes
sinnvoll begrenzen (so zutreffend Jäger JR 2003, 478, 479).
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Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Beschränkung des
Schuldspruchs im Fall II. 2. lässt die maßvolle
Einzelstrafe unberührt.
Nack Kolz Hebenstreit
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