BGH,
Beschl. v. 8.11.2006 - 2 StR 450/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 450/06
vom
8.11.2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8.11.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mühlhausen vom 4. Juli 2006 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
acht Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des
Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 12.10.2006 unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft.
Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
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Das Landgericht hat festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit
des Angeklagten bei der Tat erheblich eingeschränkt war, und
unter Berücksichtigung dieses Umstands und der sonstigen
Milderungsgründe einen minder schweren
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Fall der gefährlichen Körperverletzung (§
224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB) bejaht, weil dies angemessener sei,
als die Strafe gemäß §§ 21, 49
Abs. 1 StGB zu mildern. Die Ausführungen lassen nicht
erkennen, ob das Landgericht bedacht hat, dass beim Zusammentreffen
allgemeiner Milderungsgründe und vertypter
Milderungsgründe zunächst zu prüfen ist, ob
die allgemeinen Milderungsgründe allein zur Annahme eines
minder schweren Falls führen, da die vertypten
Milderungsgründe dann für eine Strafrahmenmilderung
nach § 49 StGB nicht verbraucht sind (ständige
Rechtsprechung, vgl. nur BGHR StGB vor § 1/minder schwerer
Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 11). Die hier
vorliegenden allgemeinen Milderungsgründe haben durchaus
Gewicht: eher geringe Verletzung des Opfers, das kein Interesse an
einer Strafverfolgung des Angeklagten gezeigt und durch sein eigenes
Verhalten die Tat provoziert hat, Geständnis des Angeklagten
und eine von Reue getragene Entschuldigung beim Opfer. Bei dieser
Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, dass der
Tatrichter bei richtigem Vorgehen eine dem Angeklagten
günstigere Entscheidung getroffen hätte.
Im Übrigen lässt der Strafausspruch Rechtsfehler
nicht erkennen. Insbesondere teilt der Senat nicht die vom
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretene Auffassung, das
Landgericht habe den Provokationen und Beleidigungen des Angeklagten
durch den Geschädigten nicht das vom Gesetz
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gewollte Gewicht beigemessen. Das Landgericht hat diesen Umstand sowohl
bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im eigentlichen
Sinne gesehen.
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