BGH,
Beschl. v. 8.11.2007 - 5 StR 403/07
5 StR 403/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8.11.2007
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.11.2007 beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten B. und A. gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2007 werden nach § 349
Abs. 2 StPO auf ihre Kosten als unbegründet verworfen, die
Revision des Angeklagten A. jedoch mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), dass im Fall I. 1. der Anklage die
tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt
und die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe auf ein
Jahr herabgesetzt wird.
2. Der Angeklagte M. trägt die Kosten seiner
zurückgenommenen Revision.
Im Fall I. 1 der Anklage ist der Angeklagte A. erst nach Beendigung der
Einfuhr über die Lieferung der Betäubungsmittel
informiert worden. Eine sukzessive Mittäterschaft des
Angeklagten an der unerlaubten Einfuhr scheidet daher aus. Der Senat
setzt die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe mit
Blick auf die von dem Rechtsfehler nicht betroffene Verurteilung wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
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ringer Menge auf das Mindestmaß von einem Jahr herab
(§ 29a Abs. 1 BtMG). Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt
angesichts des straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen hiervon
unberührt.
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