BGH,
Beschl. v. 8.10.2003 - 2 StR 328/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 328/03
vom
8.10.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.10.2003
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 27. Januar 2003, soweit es ihn betrifft, im
Strafausspruch dahin geändert, daß er zu einer
Freiheitsstrafe
von zwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, daß "die
bezahlte Geldstrafe
aus der Verurteilung des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23.05.2001
(Aktenzeichen:
7 Cs 23 Js 7949/01) mit drei Wochen Freiheitsstrafe auf die
verhängte
Freiheitsstrafe angerechnet wird."
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung
formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat
mit der
Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen
Umfang Erfolg; im übrigen
ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß der
vom Tatrichter
ersichtlich gewollte Härteausgleich dafür,
daß die Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je 30 DM aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des
Amtsgerichts
Ingolstadt vom 23. Mai 2001 wegen vollständiger Bezahlung
nicht mehr zu einer
Gesamtstrafenbildung herangezogen werden konnte, rechtsfehlerhaft
vorgenommen
wurde.
Die Gewährung eines Härteausgleichs ist nicht durch
eine die Strafvollstreckung
verkürzende Anrechnung auf die verhängte
Freiheitsstrafe vorzunehmen,
wie z. B. der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung von
Geldleistungen,
die in Erfüllung einer Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr.
2 StGB erbracht
worden sind, zu bewirken ist (vgl. hierzu BGHSt 36, 378 f.), sondern
durch eine entsprechende Milderung im Rahmen der Strafzumessung. Im
vorliegenden
Fall war daher entweder eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und diese
um die vollstreckte Strafe zu mildern oder der Nachteil unmittelbar bei
der
Festsetzung der neuen Strafe zu berücksichtigen (vgl. BGHSt
31, 102, 103; 33,
131, 132).
In Fällen, in denen eine Strafe nicht mehr zur Bildung einer
Gesamtstrafe
herangezogen werden kann, weil sie bereits vollstreckt ist, kann
- entgegen der Regel des § 39 StGB - der erforderliche
Härteausgleich dazu
führen, eine Strafe nach Jahren, Monaten und Wochen zu
bemessen (vgl. u.a.
BGH NJW 1989, 236, 237; BGH, Beschl. vom 16. März 1999 - 4 StR
83/99).
Gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der
Senat selbst (entsprechend
§ 354 Abs. 1 StPO) die verhängte Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und
sechs Monaten um die "anzurechnenden" drei Wochen auf zwei Jahre,
fünf
Monate und eine Woche ermäßigt. Daß dem
Angeklagten für eine bezahlte
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Geldstrafe von 20 Tagessätzen (zu je 30 DM) ein
Härteausgleich von drei Wochen
gewährt wird, beschwert ihn nicht.
Der - gemessen am verfolgten Ziel - geringfügige Teilerfolg
des Rechtsmittels
gibt keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den
Kosten
seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Bode Detter Otten
RiBGH Prof. Dr. Fischer
ist aufgrund Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Bode
Rothfuß |