BGH,
Beschl. v. 8.10.2008 - 1 StR 497/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 497/08
vom
8.10.2008
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StPO § 406g Abs. 3 Satz 1, § 472 Abs. 3 Satz 1, Abs.
1 Satz 1, § 473 Abs. 1 Satz 2
Zur Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger
Berechtigten für die Heranziehung eines Verletztenbeistandes
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
BGH, Beschl. vom 8.10.2008 - 1 StR 497/08 - LG Regensburg
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.10.2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 24. April 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklageberechtigten im Revisionsverfahren für den
Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28.
August 2008 bemerkt der Senat:
Bestellt ein Gericht - wie vorliegend - dem zum Anschluss als
Nebenkläger Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand
gemäß § 406g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m.
§ 397a Abs. 1 StPO, so gilt dies für das gesamte
weitere Verfahren. Demnach hat der Angeklagte
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als Verurteilter auch die notwendigen Auslagen der zum Anschluss als
Nebenkläger Berechtigten zu tragen, die für die
Heranziehung des Verletztenbeistands im Revisionsverfahren entstanden
sind, § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 472 Abs. 1
Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander |