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BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 1 StR 497/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 8.10.2008 - 1 StR 497/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 497/08
vom
8.10.2008
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
_________________________
StPO § 406g Abs. 3 Satz 1, § 472 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, § 473 Abs. 1 Satz 2
Zur Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die Heranziehung eines Verletztenbeistandes im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
BGH, Beschl. vom 8.10.2008 - 1 StR 497/08 - LG Regensburg
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.10.2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklageberechtigten im Revisionsverfahren für den Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2008 bemerkt der Senat:
Bestellt ein Gericht - wie vorliegend - dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so gilt dies für das gesamte weitere Verfahren. Demnach hat der Angeklagte
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als Verurteilter auch die notwendigen Auslagen der zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten zu tragen, die für die Heranziehung des Verletztenbeistands im Revisionsverfahren entstanden sind, § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander



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