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BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 226/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 8.10.2008 - 4 StR 226/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 226/08
vom
8. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 2007 wird verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist unbegründet. Das Verfahren wurde, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, insgesamt mit der gebotenen Beschleunigung betrieben.
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2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Einwände der Revision gegen die Beweiswürdigung erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung.
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3. Auch der Strafausspruch hat Bestand.
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Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen. Bei der Bemessung der Strafe hat es "vollumfänglich" die im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB genannten Umstände berücksichtigt. Die gegen die Strafrahmenwahl und die Bemessung der Strafe von der Revision erhobenen Einwände greifen im Wesentlichen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass das Landgericht zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Tatausführung "von nicht unerheblicher Brutalität gekennzeichnet" gewesen sei, weil die Angeklagte dem "bei vollem Bewusstsein befindlichen Opfer mit erheblichem Krafteinsatz unter Verwendung eines objektiv extrem gefährlichen Tatwerkzeugs die tödlichen Verletzungen zugefügt" habe. Diese Strafzumessungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, denn sie beschreibt der Sache nach nichts Anderes als den zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Tötungsvorsatz und die Anwendung der nach der Vorstellung der Angeklagten zur Tötung erforderlichen Gewalt. Ebenso wie der Tötungsvorsatz als solcher darf aber auch die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt grundsätzlich nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; BGH StV 1998, 657). Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge jedenfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
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Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der vorgenannten Vorschrift (vgl. dazu BVerfG NStZ 2007, 598) liegen vor. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterhaltung der Strafe gemäß § 354 Abs. 1 a StPO. Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verteidiger ergeben sich keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berücksichtigte Entwicklungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigen würde.
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Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen und unter Berücksichtigung des gesamten hierauf bezogenen Vorbringens der Verfahrensbeteiligten hält der Senat die dem gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommene Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten für angemessen.
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Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanović



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