BGH,
Beschl. v. 8.10.2008 - 4 StR 226/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 226/08
vom
8. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2008 gemäß
§§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 20. Dezember 2007 wird verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit
ihrer Revision rügt sie die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Die Rüge der rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist
unbegründet. Das Verfahren wurde, wie der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat,
insgesamt mit der gebotenen Beschleunigung betrieben.
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2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die
Einwände der Revision gegen die Beweiswürdigung
erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die
tatrichterliche Überzeugungsbildung.
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3. Auch der Strafausspruch hat Bestand.
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Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne
des § 213 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe dem
gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3
StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen. Bei der
Bemessung der Strafe hat es "vollumfänglich" die im Rahmen der
Prüfung des Vorliegens eines sonstigen minder schweren Falles
im Sinne des § 213 StGB genannten Umstände
berücksichtigt. Die gegen die Strafrahmenwahl und die
Bemessung der Strafe von der Revision erhobenen Einwände
greifen im Wesentlichen aus den in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Die
Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass das Landgericht zu
Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass die
Tatausführung "von nicht unerheblicher Brutalität
gekennzeichnet" gewesen sei, weil die Angeklagte dem "bei vollem
Bewusstsein befindlichen Opfer mit erheblichem Krafteinsatz unter
Verwendung eines objektiv extrem gefährlichen Tatwerkzeugs die
tödlichen Verletzungen zugefügt" habe. Diese
Strafzumessungserwägung verstößt gegen das
Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, denn sie
beschreibt der Sache nach nichts Anderes als den zur
Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Tötungsvorsatz und
die Anwendung der nach der Vorstellung der Angeklagten zur
Tötung erforderlichen Gewalt. Ebenso wie der
Tötungsvorsatz als solcher darf aber auch die Anwendung der
zur Tötung erforderlichen Gewalt grundsätzlich nicht
strafschärfend gewertet werden (vgl. BGHR StGB § 46
Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; BGH StV 1998, 657). Dieser
Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen
Umständen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die
verhängte Rechtsfolge jedenfalls angemessen ist (§
354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
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Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen
für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der
vorgenannten Vorschrift (vgl. dazu BVerfG NStZ 2007, 598) liegen vor.
Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur
Frage einer etwaigen Aufrechterhaltung der Strafe
gemäß § 354 Abs. 1 a StPO. Dem Senat steht
ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller
Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Auch unter
Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verteidiger ergeben
sich keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung eingetretene und dementsprechend bisher nicht
berücksichtigte Entwicklungen oder Ereignisse, die ein neuer
Tatrichter nahe liegend feststellen und zu Gunsten der Angeklagten
berücksichtigen würde.
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Unter Abwägung aller für die Strafzumessung
bedeutsamen Urteilsfeststellungen und unter Berücksichtigung
des gesamten hierauf bezogenen Vorbringens der Verfahrensbeteiligten
hält der Senat die dem gemilderten Strafrahmen des §
212 StGB entnommene Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten
für angemessen.
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Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanović |