BGH,
Beschl. v. 8.9.2009 - 4 StR 354/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 354/09
vom
8. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. September
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO,
§ 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankenthal vom 25. Mai 2009 im Schuld- und Strafausspruch in Fall II 8
der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte
wegen versuchten Diebstahls zu einer Einzelfreiheitsstrafe von vier
Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 15
Fällen, versuchten Diebstahls in 5 Fällen und wegen
Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet
sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge
gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in Fall
II 8 der Urteilsgründe zu der aus der Beschlussformel
ersichtlichen Änderung; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass sich der Angeklagte
am Vormittag des 20. Oktober 2008 in F. in einen Kindergarten begab und
aus einer Handtasche, die mitsamt einem Kinderwagen vor einem
Gruppenraum abgestellt war, eine Geldbörse entwendete.
Entgegen seiner Erwar-
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tung auf einen möglichst hohen Geldbetrag befand sich in der
Börse kein Geld, woraufhin sich der Angeklagte der
Geldbörse entledigte.
2. a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe hinsichtlich
der Geldbörse den Tatbestand eines vollendeten Diebstahls im
Sinne des § 242 Abs. 1 StGB verwirklicht; es hat insoweit eine
Einzelstrafe von fünf Monaten verhängt. Zwar habe er
kein Bargeld erlangt; er habe sich jedoch die Börse zur Suche
nach dem erhofften Geldbetrag vorübergehend angeeignet und
diese anschließend entsorgt.
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b) Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des
Diebstahls der Geldbörse nicht belegt. Will sich der
Täter, wie hier festgestellt, nicht das Behältnis,
sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute
allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des
Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme
(BGH NStZ 2004, 333). Daher liegt insoweit lediglich ein - aus Sicht
des Täters fehlgeschlagener - Versuch des Diebstahls vor.
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3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert.
§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der insoweit
geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als
geschehen hätte verteidigen können. Der Senat erkennt
für diese Tat analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine
Freiheitsstrafe von vier Monaten. Einzelstrafen in dieser Höhe
hat das Landgericht in fünf ähnlich gelagerten
Fällen des versuchten Diebstahls verhängt. Im
Hinblick auf die Summe der vom Landgericht in insgesamt 21
Fällen verhängten Einzelstrafen schließt
der Senat einen Einfluss der Herabsetzung einer Einzelstrafe um einen
Monat auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe aus.
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4. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht
unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des von ihm
eingelegten Rechtsmittels zu belasten (Meyer-Goßner, StPO 52.
Aufl. § 473 Rn. 26).
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Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke |