BGH,
Beschl. v. 9.4.2002 - 4 StR 66/02
4 StR 66/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. April 2002
in der Strafsache gegen
wegen Zuhälterei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April
2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 5. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt; ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen,
seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm
vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden
darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat Erfolg, weil das Landgericht die tatbestandlichen
Voraussetzungen der Verurteilung wegen Zuhälterei (§
181 a Abs. 1 StGB) nicht ausreichend dargetan hat.
1. Tat zum Nachteil W. (Fall II.1 der Urteilsgründe)
Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte die
Geschädigte bei der Ausübung der Prostitution
"überwacht" und "Maßnahmen" getroffen hat, die die
Geschädigte "davon abhalten sollten, die Prostitution
aufzugeben" (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 1. und 3. Alt. StGB). Der
Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs.
1 Nr. 2 StGB) setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende
Einflußnahme auf die Prostitutionsausübung voraus;
eine bloße Unterstützung reicht nicht aus. Das
Verhalten muß vielmehr geeignet sein, die Prostituierte in
Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre
Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer
Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre
Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen
(BGH StV 2000, 357, 361; BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2
Dirigieren 2; Senatsbeschluß vom 13. November 2001 - 4 StR
408/01). Daß es sich hier so verhält, kann auch dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit
genügender Sicherheit entnommen werden.
a) Soweit es das "Überwachen" im Sinne der ersten Alternative
des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB anlangt, teilt das Urteil nicht
mit, daß der Angeklagte irgendwelche organisatorischen
Maßnahmen getroffen hat, die dazu dienten, die
Geschädigte zu kontrollieren und "bei der
Prostitutionsausübung" zu beaufsichtigen (zum Begriff des
Überwachens Horn in SK-StGB 6. Aufl. 42. Lfg. § 181 a
Rdn. 11; Laufhütte in LK-StGB 11. Aufl. § 181 a Rdn.
5; jew. m.Rspr.Nachw.). Zwar heißt es dazu im Rahmen der
rechtlichen Würdigung, der Angeklagte sei
"regelmäßig vorbeigekommen ..., um zu sehen, ob sie
gearbeitet hat" (UA 45). Doch findet dies keine Grundlage in den
insoweit getroffenen Feststellungen. Denn danach erhielt er von der
Geschädigten zwar jeweils 100 bis 200 DM
ausgehändigt, dies allerdings nur "wenn er vorbeikam" (UA 12,
ebenso UA 28; Hervorhebung durch den Senat), ohne daß die
Häufigkeit der Besuche festgestellt werden konnte. Damit ist
nicht belegt, wie es das Merkmal des Überwachens voraussetzt,
daß der Angeklagte kontrollierte, wie und was die
Geschädigte verdiente (vgl. BGH NStZ 1982, 379; 1986, 358 f.
m.krit.Anm. Nitze; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. §
181 a Rdn. 6 a).
Im übrigen sind die dazu bisher getroffenen Feststellungen so
allgemein gehalten, daß sie auch deshalb dem Senat nicht die
Prüfung erlauben, ob das Landgericht - und zwar auch in der
gebotenen zusammenfassenden Würdigung der einzelnen
Maßnahmen des Angeklagten (vgl. BGH NJW 1987, 3209, 3210) -
die Voraussetzungen der angewendeten Tatbestandsalternative zu Recht
angenommen hat. So erwähnt das Urteil zwar, der Angeklagte
habe die Geschädigte "bei Widerspruch oder Ungehorsam
(geschlagen), zunehmend auch ohne besonderen Anlaß" (UA 12).
Einzelheiten hierzu teilt das Urteil aber nicht mit. Deshalb bleibt
nicht nur offen, welche und gegebenenfalls wie viele
Körperverletzungshandlungen dem Schuldspruch in diesem Fall
zugrunde liegen. Vielmehr fehlt auch der Nachweis, daß
objektiv und auch subjektiv der notwendige Zusammenhang dieser
"Maßnahmen" des Angeklagten gerade mit der Ausübung
der Prostitution durch die Geschädigte besteht
(Überwachen "bei der Ausübung der Prostitution").
b) Die Feststellungen belegen auch nicht, daß der Angeklagte
im Sinne der 3. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB
Maßnahmen getroffen hat, die die Geschädigte davon
abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben. Erfaßt werden
hiervon Vorkehrungen, die das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit zu
beeinträchtigen geeignet und darauf gerichtet sind, ihm den
Weg aus der Prostitution zu verbauen (Lenckner/Perron in
Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 181 a Rdn.
10). Insoweit fehlt es an jeglichem Hinweis, daß die
Geschädigte überhaupt beabsichtigte, aus der
Prostitution auszusteigen. Ob dies schon für sich der Annahme
dieser Tatbestandsalternative entgegensteht (verneinend Horn aaO Rdn.
13; Lenckner/Perron aaO; Laufhütte aaO Rdn. 7), bedarf hier
keiner Entscheidung. Voraussetzung wäre jedenfalls,
daß die Geschädigte sich vom Angeklagten gerade in
der Prostitution durch Zwang oder Drohung festgehalten fühlte
(vgl. BGH NStZ 1994, 32). Daß die Geschädigte sich
von dem Angeklagten trennen wollte, genügt jedenfalls nicht.
c) Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich
darauf hin, daß das Landgericht nach den bisher getroffenen
Feststellungen zu Recht die 2. Alternative des § 181 a Abs. 1
Nr. 2 StGB nicht angenommen hat, weil ein Bestimmen "anderer
Umstände der Prostitutionsausübung" noch nicht darin
zu erblicken ist, daß die Geschädigte dem
Angeklagten "die Gelder nicht freiwillig gegeben hat, ... sondern nur,
weil der Angeklagte sie mit Schlägen und Drohungen unter Druck
gesetzt hat" (UA 28). Ob der Angeklagte sich insoweit der Erpressung
oder räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat, wird der
neue Tatrichter zu prüfen haben, es sei denn, daß er
Anlaß sieht, das Verfahren insoweit mit Blick auf den
Zeitablauf und die - angesichts der zahlreichen Widersprüche
in der Aussage der Geschädigten als der im wesentlichen
einzigen unmittelbaren Belastungszeugin - Schwierigkeit der Beweislage
nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.
2. Tat zum Nachteil B. (Fall II. 2 der Urteilsgründe)
Das Urteil hält rechtlicher Prüfung auch nicht stand,
soweit das Landgericht den Angeklagten sowohl der ausbeuterischen als
auch der dirigistischen Zuhälterei zum Nachteil der
Geschädigten B. nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB
für schuldig befunden hat.
a) Die Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei
(§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) sind nicht hinreichend dargetan.
Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges
und eigensüchtiges Ausnutzen der
Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer
spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der
Prostituierten führt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 180
a Abs. 2 Nr. 2 Ausbeuten 1 und StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1
Ausbeuten 3). Die Beantwortung der Frage, ob eine spürbare
Verschlechterung der Vermögenslage in diesem Sinne vorliegt,
setzt grundsätzlich Feststellungen zur Höhe der
Einnahmen und Abgaben der Prostituierten voraus (vgl. BGH NStZ 1989, 67
f.; Laufhütte in LK aaO Rdn. 3 m.w.N.). Jedenfalls
für den Anfang des nach dem Urteil angenommenen Tatzeitraumes
belegen die Feststellungen ein Ausbeuten in diesem Sinne nicht. Danach
hat der Angeklagte zumindest bis zum Ausscheiden von "Jenny" aus dem
von ihr zusammen mit der Geschädigten B. betriebenen
Wohnungsbordell im März 2000 aufgrund einer Vereinbarung mit
der Geschädigten die Hälfte der Einnahmen von "J. "
erhalten sollen und tatsächlich "in der Folgezeit von der
Zeugin B. 100,00 - 300,00 DM täglich ausgehändigt"
bekommen. Demgegenüber behielt die Geschädigte aber
"ihre eigenen Einnahmen, die zwischen 8.000,00 - 10.000,00 DM pro Monat
lagen, für sich" (UA 16), wobei nach dem Zweifelsgrundsatz die
von dem Angeklagten vereinnahmten Gelder mit dem Mindest- und die der
Geschädigten verbleibenden Einnahmen aus der Prostitution mit
dem in Betracht kommenden Höchstbetrag anzusetzen sind.
Abgesehen davon, daß das Landgericht nicht klären
konnte, wie hoch die Einnahmen von "J. " genau waren (UA 16, 39),
genügen diese Angaben nicht, um eine fühlbare
Beschneidung des Lebensstandards der Geschädigten, den sie
sonst gehabt hätte (vgl. Lenckner/Perron aaO Rdn. 4 m.N.),
feststellen zu können. Die Rechtsprechung hat dies angenommen,
wenn die Abgaben 50 % der Einnahmen ausmachen (vgl. BGH NStZ 1989, 67
f.; 1999, 350, 351). Daß es sich so verhält, liegt
hier jedenfalls nicht so nahe, daß auf eine nähere
Erörterung verzichtet werden konnte.
Es belegt die Ausbeutung im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 1
StGB auch nicht, daß die Geschädigte ab Mitte
November 1999 monatlich 200 DM auf einen Sparkassenkredit des
Angeklagten und dessen "Handy-Unkosten von 300,00 - 500,00 DM im Monat"
(UA 19) bezahlte und das Landgericht ohne Angabe genauer
Beträge feststellt, daß die Geschädigte
seit April 2000 "für sämtliche
Zahlungsverpflichtungen des Angeklagten" aufkam (UA 21). Bei all diesen
Leistungen kann zudem nicht außer Betracht bleiben,
daß es die Geschädigte selbst war, die den
Angeklagten an sich zu binden suchte, die ihm deshalb von sich aus die
finanzielle Beteiligung anbot und die sich auch zur Übernahme
seiner Zahlungsverpflichtungen veranlaßt sah, nachdem der
Angeklagte im Einvernehmen mit ihr seine eigene
Erwerbstätigkit aufgegeben hatte, damit er sich mehr um sie
kümmern könne. Das Einvernehmen stellt zwar
für sich das Merkmal der Ausbeutung nicht in Frage
(Laufhütte aaO Rdn. 4). Wohl aber begründet die
besondere Beziehung zwischen der Geschädigten und dem
Angeklagten Zweifel, daß die Geschädigte die
finanziellen Leistungen auf der Grundlage eines
Abhängigkeitsverhältnisses erbracht hat. Darauf kommt
es jedoch an, weil das bloße Ausgehaltenwerden selbst bei
erheblichen Leistungen nicht genügt (BGH NStZ 1982, 507; 1983,
220). Soweit die Geschädigte dem Angeklagten
schließlich Vermögenswerte, insbesondere Fahrzeuge,
"schenkte" (UA 20, 21), die sie im Rahmen der Auseinandersetzung mit
ihrem Ehemann von diesem erhalten hatte, steht dies in keinem
erkennbaren Zusammenhang mit ihrer Prostitutionsausübung und
hat schon deshalb für die Frage der Ausbeutung außer
Betracht zu bleiben.
b) Die Feststellungen belegen aber auch nicht die Annahme dirigierender
Zuhälterei nach den vom Landgericht angenommenen
Tatbestandsvarianten der Nr. 2 des § 181 a Abs. 1 StGB. Die
Feststellungen ergeben allerdings, daß - was die Revision
auch nicht in Zweifel zieht - die Beziehung zwischen dem Angeklagten
und der Geschädigten auch "von Gewalt geprägt" war
(UA 22). Das Urteil macht aber nicht deutlich, worin das Landgericht
eine "Überwachung" der Geschädigten im Sinne diese
Vorschrift sieht. Daß er der Geschädigten verbot
auszugehen (UA 22), genügt für sich noch nicht, zumal
es ihr ersichtlich trotz des "Verbots" ohne weiteres möglich
war, die Wohnung zu verlassen (vgl. BGH NStZ 1994, 32). Soweit das
Landgericht darin zugleich Maßnahmen sieht, die dazu dienen
sollten, sie im Sinne der 3. Alternative von der Aufgabe der
Prostitution abzuhalten (UA 45), steht dem schon entgegen,
daß es gerade nicht feststellen konnte, "daß der
Angeklagte konkret versucht hätte, die Zeugin B. an einem
Ausstieg aus der Prostitution zu hindern" (UA 44). Deshalb kann auch
keine der fünf im einzelnen festgestellten tätlichen
Übergriffe als eine solche
tatbestandsmäßige Maßnahme angesehen
werden, weil dem Angeklagten bei keiner dieser Auseinandersetzungen
bekannt war, daß die Geschädigte einen Ausstieg
plante (UA 44). Zudem wies der jeweils aktuelle Anlaß
für die Tätlichkeiten nach den dazu getroffenen
Feststellungen auch nicht den spezifischen Zusammenhang mit der
Ausübung der Prostitution aus.
c) Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Prüfung, und zwar
auch unter dem Gesichtspunkt der 2. Alternative des § 181 a
Abs. 1 Nr. 2 StGB, die noch nicht notwendigerweise deshalb ausscheidet,
weil sich die Geschädigte B. nach den bisher getroffenen
Feststellungen dem Angeklagten im wesentlichen freiwillig unterworfen
hat (vgl. BGH NJW 1987, 3209, 3210; Lackner/Kühl StGB 24.
Aufl. § 181 a Rdn. 4). Im übrigen wird der neue
Tatrichter auch Gelegenheit haben, den Tatzeitraum des vom Schuldspruch
erfaßten tatbestandmäßigen Verhaltens
genau zu bestimmen und das Konkurrenzverhältnis der jeweils
für sich rechtsfehlerfrei festgestellten
Körperverletzungshandlungen klarzustellen. Der Angeklagte ist
zwar nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht ihn nur
wegen rechtlich einer Tat der Körperverletzung verurteilt hat.
Es bleibt aber offen, ob dem Schuldspruch sämtliche
geschilderten Körperverletzungshandlungen zugrundeliegen, was
im Schuldspruch kenntlich zumachen ist (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 260 Rdn.
26 m.N.). Im übrigen weist der Senat vorsorglich darauf hin,
daß nicht jede Körperverletzung, die gelegentlich
einer zuhälterischen Beziehung erfolgt, deshalb in Tateinheit
zu § 181 a StGB steht.
3. Schließlich hält auch der
Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB der
rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat die
Anordnung der Maßregel damit begründet, der
Angeklagte habe "seine Fahrerlaubnis mißbraucht", indem er
sein Fahrzeug genutzt habe, "um die Geschädigten an abgelegene
Orte zu verbringen und sie dort körperlich zu
mißhandeln" (UA 49). Diese Erwägung trägt
die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Voraussetzung ist,
daß der Täter die Tat "bei oder im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat" (§
69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Einen solchen Zusammenhang der dem Angeklagten
angelasteten Straftaten mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
ergeben die getroffenen Feststellungen nicht. Nach der Rechtsprechung
besteht ein solcher Zusammenhang nicht schon dann, wenn der
Täter mit seinem Fahrzeug zum Tatort fährt, sofern
dadurch nicht die tatbestandliche Handlung selbst gefördert
wird (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8). Ob hiernach durch
die Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit
erwachsen würden, denen durch die Entziehung der Fahrerlaubnis
zu begegnen ist (vgl. BGHR aaO Entziehung 5), bedarf einer
Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Sollte
der neue Tatrichter wiederum die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
bedürfte auch die Bemessung der Dauer der Sperrfrist nach
§ 69 a einer eingehenderen Begründung.
Maßstab ist allein die voraussichtliche Dauer der
Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines
Kraftfahrzeugs, nicht dagegen, ob die Sperrfrist mit Blick auf die
Tatschuld "angemessen" (UA 49) ist (st. Rspr.; BGHR StGB § 69
a Abs. 1 Dauer 1 f).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible |