BGH,
Beschl. v. 9.4.2008 - 2 StR 112/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 112/08
vom
9.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9.4.2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 27. November 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Trotz der bedenklichen Formulierung, dass "Umstände, welche
eine Therapie von vorneherein als aussichtslos erscheinen
ließen, … nicht ersichtlich" seien (vgl. dazu
Fischer StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 18 f.), lässt sich
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere der
festgestellten Krankheitseinsicht des Angeklagten, mit noch
ausreichender Deutlichkeit eine hinreichende Erfolgsaussicht der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne von § 64
Satz 2 StGB n.F. entnehmen.
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