BGH,
Beschl. v. 9.4.2008 - 2 StR 31/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 31/08
vom
9.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9.4.2008 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 24. September 2007 im Strafausspruch dahin
abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und neun
Monate herabgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubten
Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das
Rechtsmittel hat zum Strafausspruch den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Zu Recht rügt die Revision, das Landgericht habe tilgungsreife
Vorstrafen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Der
Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 24. Januar 2008
ausgeführt:
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"Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten
'seine beiden Vorstrafen' bewertet und in diesem Zusammenhang
berücksichtigt, 'dass eine davon in Bezug auf den
Verstoß gegen das Waffengesetz auch einschlägig' ist
(UA S. 19). Sie bezieht sich damit auf eine Verurteilung des
Angeklagten durch das Amtsgericht Geldern vom 15. April 1992 wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen und auf eine weitere Verurteilung des Angeklagten
durch das Landgericht vom 6. Juli 1992 wegen Beihilfe zur versuchten
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie
versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Diese
Strafe wurde mit Wirkung zum 6. Juli 1995 erlassen (UA S. 5).
Für die beiden Verurteilungen war gemäß
§ 46 Abs. 2 Nr. 4 [richtig: § 46 Abs. 1 Nr. 4] in
Verbindung mit § 47 Abs. 2, Abs. 3 BZRG Tilgungsreife nach 15
Jahren, mithin am 6. Juli 2007 eingetreten; sie durften damit nicht
mehr zu Ungunsten des Angeklagten herangezogen werden (§ 51
Abs. 1 BZRG; BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 1). Zwar hat die
Strafkammer gesehen, dass beide Vorstrafen bereits mehr als 15 Jahre
zurückliegen. Da das Landgericht aber gleichwohl
ausdrücklich die Vorstrafen zu Lasten des Angeklagten bewertet
hat, ist davon auszugehen, dass der Strafausspruch auch auf der
Verwertung der beiden Vorverurteilungen beruht.
Der Verstoß gegen das Verwertungsverbot erfordert jedoch
nicht die Aufhebung des Strafausspruchs. § 354 Abs. 1 a Satz 2
StPO eröffnet in diesem Fall dem Revisionsgericht die
Möglichkeit, die Rechtsfolgen an-
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gemessen herabzusetzen. Auf die hypothetische Frage, wie der Tatrichter
bei zutreffender rechtlicher oder tatsächlicher Bewertung
entschieden hätte, kommt es nicht an (Meyer-Goßner
StPO 50. Auflage § 354 Rdn. 29). Das Landgericht hat
vorliegend die für die Strafzumessung relevanten
Umstände festgestellt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist
damit allein aufgrund der Urteilsgründe möglich und
es kommt nicht etwa in besonderem Maße auf den
persönlichen Eindruck vom Angeklagten an. Mit Blick auf die
straferschwerenden Gesichtspunkte (UA S. 19) erscheint in diesem Fall
eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe um drei Monate auf zwei Jahre
neun Monate angemessen."
Dem schließt sich der Senat an und sieht - auch zur
Vermeidung von Verfahrensverzögerungen - von einer
Zurückverweisung an das Tatgericht ab. Er macht von der
Möglichkeit eigener Sachentscheidung nach § 354 Abs.
1 a Satz 2 StPO Gebrauch, da neue strafzumessungsrelevante
Umstände weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer
geltend gemacht worden sind (BVerfG NStZ 2007, 710; BGH NStZ 2008, 22).
3
Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es
nicht unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu
belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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