BGH,
Beschl. v. 9.4.2009 - 4 StR 88/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 88/09
vom
9. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Halle vom 11. November 2008
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte
a) im Fall II 1 des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit
sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,
b) im Fall II 2 des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in
Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit
Körperverletzung und
c) im Fall II 3 des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in
Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten
schuldig ist,
2. in den Aussprüchen über die in den Fällen
II 1, 2 und 3 erkannten Einzelstrafen und über die
Gesamtstrafe aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der
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Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Kindern, mit sexueller Nötigung, mit sexuellem Missbrauch von
Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung (Fall II 1), wegen
Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in vier
Fällen (Fälle II 2-5), davon in einem Fall in
Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II 2), wegen sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen
Verwandten (Fall II 6) und wegen sexueller Nötigung in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall II 7) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
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Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht
ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs.
2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat die Revision in dem aus
der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen
ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11.
März 2009 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat,
belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des
Landgerichts nicht, dass der Angeklagte in den Fällen II 1 und
3 seine Tochter mit Gewalt zur Duldung der sexuellen Handlung bzw. des
Geschlechtsverkehrs genötigt hat.
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Auch im Fall II 2 tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen
tateinheitlich begangener Vergewaltigung nicht. Eine Nötigung
mit Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert
regelmäßig, dass der Täter durch eigene
Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang
aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu
überwinden (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 177 Rdn.
5-7 m.w.N.). Der Feststellung, dass der Angeklagte seiner Tochter die
Bettdecke über den Kopf zog, bevor er mit ihr gegen ihren
Willen den Geschlechtsverkehr ausübte, lässt sich
nicht mit der zur Verurteilung wegen Vergewaltigung erforderlichen
Sicherheit entnehmen, dass die Geschädigte dies als
körperlich wirksamen Zwang empfand und dass der Angeklagte
eine solche Zwangswirkung erzielen wollte.
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Da in einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die die
Verurteilung wegen sexueller Nötigung bzw. wegen
Vergewaltigung in den Fällen II 1-3 tragen könnten,
nicht zu erwarten sind, ändert der Senat, auch um der
Geschädigten aus Gründen des Opferschutzes eine
erneute Vernehmung zu ersparen, die Schuldsprüche entsprechend
ab.
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2. Im Fall II 1 ist eine weitere Schuldspruchänderung deswegen
erforderlich, weil die mitverurteilte Körperverletzung
(Tatzeit: Frühjahr oder Sommer 2000) zum Zeitpunkt der ersten,
zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten
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Handlung, der Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung am 6.
März 2007, bereits verjährt war.
3. Wegen des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilungen wegen
sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung können in den
Fällen II 1-3 die erkannten Einzelstrafen nicht bestehen
bleiben, denn in allen drei Fällen ist das Landgericht von den
Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB (Fall II 1) bzw. §
177 Abs. 2 StGB (Fälle II 2 und 3) ausgegangen, die diejenigen
der jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikte übersteigen.
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Die Aufhebung von drei der sieben erkannten Einzelstrafen bedingt die
Aufhebung der angesichts des Gesamtgeschehens moderaten Gesamtstrafe,
da der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann,
dass eine etwaige Reduzierung der drei Einzelstrafen Auswirkungen auf
die Höhe der Gesamtstrafe haben könnte.
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Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es
nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen sind. Ergänzende
Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen,
bleiben zulässig.
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Maatz Athing Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer |