BGH,
Beschl. v. 9.8.2000 - 2 StR 286/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 286/00
vom
9. August 2000
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9. August 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 31. März 2000 im Ausspruch über die
drei Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln in Tateineinheit mit Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringen Mengen in
fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in zwölf Fällen unter
Einbeziehung von Strafen aus vorangegangenen Entscheidungen zu drei
Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, vier Jahren
und zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der
Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen
Umfang Erfolg, im übrigen erweist sie sich als
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat dazu folgendes ausgeführt:
"Keinen Bestand haben kann das Urteil aber insoweit, als der
Beschwerdeführer zu drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt
worden ist. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der
zugrunde liegende Rechtsfehler ist darauf
zurückzuführen, daß der Tatrichter im Falle
der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht
Schmalkalden vom 19.01.1999 nicht dem Tag der
Urteilsverkündung, sondern dem Tag des Erlasses des
Strafbefehls (18.08.1998) die Zäsurwirkung des § 55
Abs. 1 StGB zumißt. Das ist unzutreffend; insoweit ist
vielmehr auf die Hauptverhandlung vom 19.01.1999 abzustellen, weil in
ihr die tatsächlichen Feststellungen, die dem am selben Tage
ergangenen Urteil zugrunde liegen, letztmals geprüft werden
konnten (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Daß infolge
der Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl vom
18.08.1999 auf den Rechtsfolgenausspruch am 19.01.1999 nur noch zur
Straffrage verhandelt wurde (vgl. UA S. 7), ist in diesem Zusammenhang
unbeachtlich (BGHSt 15, 66).
Danach mußten zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet werden,
wobei der Gesamtstrafe 1 sämtliche Taten zugrunde liegen, die
der Beschwerdeführer vor dem 19.01.1999 begangen hat, der
Gesamtstrafe 2 die danach begangenen Taten. Mithin ist die Gesamtstrafe
1 aus den Einzelstrafen für folgende Taten zu bilden: Tat vom
08.04.1997 (Gegenstand des Urteils vom 19.01.1999), Taten vom November
1995 und September 1998 (Gegenstand des Strafbefehls vom 02.06.1999,
soweit die Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen noch nicht
vollstreckt ist, was der neu erkennende Tatrichter noch
aufzuklären hat, und soweit von der Regelung des § 53
Abs. 2 Satz 2 StPO kein Gebrauch gemacht wird), Taten des vorliegenden
Verfahrens Nr. 1 bis 9 (letzte Tatzeit 18.01.1999 - UA S. 8). Die
Gesamtfreiheitsstrafe Nr. 2 wird aus den für die
Fälle 10 bis 19 des vorliegenden Verfahrens
verhängten Einzelstrafen zu bilden sein."
Dem schließt sich der Senat an.
Die danach vorzunehmende Gesamtstrafenbildung wird der Strafkammer
Gelegenheit geben, auch das Gesamtstrafübel neu zu bewerten.
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten |