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BGH, Beschluss vom 9. August 2000 - 2 StR 286/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.8.2000 - 2 StR 286/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 286/00
vom
9. August 2000
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 31. März 2000 im Ausspruch über die drei Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateineinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringen Mengen in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus vorangegangenen Entscheidungen zu drei Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, vier Jahren und zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat dazu folgendes ausgeführt:
"Keinen Bestand haben kann das Urteil aber insoweit, als der Beschwerdeführer zu drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden ist. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der zugrunde liegende Rechtsfehler ist darauf zurückzuführen, daß der Tatrichter im Falle der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Schmalkalden vom 19.01.1999 nicht dem Tag der Urteilsverkündung, sondern dem Tag des Erlasses des Strafbefehls (18.08.1998) die Zäsurwirkung des § 55 Abs. 1 StGB zumißt. Das ist unzutreffend; insoweit ist vielmehr auf die Hauptverhandlung vom 19.01.1999 abzustellen, weil in ihr die tatsächlichen Feststellungen, die dem am selben Tage ergangenen Urteil zugrunde liegen, letztmals geprüft werden konnten (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Daß infolge der Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 18.08.1999 auf den Rechtsfolgenausspruch am 19.01.1999 nur noch zur Straffrage verhandelt wurde (vgl. UA S. 7), ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (BGHSt 15, 66).
Danach mußten zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet werden, wobei der Gesamtstrafe 1 sämtliche Taten zugrunde liegen, die der Beschwerdeführer vor dem 19.01.1999 begangen hat, der Gesamtstrafe 2 die danach begangenen Taten. Mithin ist die Gesamtstrafe 1 aus den Einzelstrafen für folgende Taten zu bilden: Tat vom 08.04.1997 (Gegenstand des Urteils vom 19.01.1999), Taten vom November 1995 und September 1998 (Gegenstand des Strafbefehls vom 02.06.1999, soweit die Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen noch nicht vollstreckt ist, was der neu erkennende Tatrichter noch aufzuklären hat, und soweit von der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO kein Gebrauch gemacht wird), Taten des vorliegenden Verfahrens Nr. 1 bis 9 (letzte Tatzeit 18.01.1999 - UA S. 8). Die Gesamtfreiheitsstrafe Nr. 2 wird aus den für die Fälle 10 bis 19 des vorliegenden Verfahrens verhängten Einzelstrafen zu bilden sein."
Dem schließt sich der Senat an.
Die danach vorzunehmende Gesamtstrafenbildung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, auch das Gesamtstrafübel neu zu bewerten.
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten



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