BGH,
Beschl. v. 9.8.2001 - 1 StR 322/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 322/01
vom
9. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 26. Januar 2001 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die
Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache
in Tschechien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins
zu eins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet
wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der
Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der in Tschechien
erlittenen Freiheitsentziehung entsprechend den Ausführungen
der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die
Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der
Urteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288;
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 51 Rdn. 18).
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