BGH,
Beschl. v. 9.12.2008 - 5 StR 561/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts
Potsdam vom 19. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts der Erwägungen zur mangelnden Gefährdung
von Drogenkonsumenten (UA S. 16) schließt der Senat aus, dass
das Landgericht den wesentlichen Strafmilderungsgrund
lückenloser Observation des Tatgeschehens (vgl. BGH StV 2000,
555; BGH, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 5 StR 78/04
- und vom 22. Mai 2006 - 5 StR 177/06), dessen Voraussetzungen es
festgestellt hat, unbeachtet gelassen hat.
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