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BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 2 StR 417/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.12.2009 - 2 StR 417/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 417/09
vom
9. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Verstoßes gegen eine Weisung während der Führungsaufsicht in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreiten pornographischer Schriften und in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln als über 21-Jähriger an eine Person unter 18 Jahren sowie mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist;
b) im Einzelstrafausspruch im Fall 6 der Urteilsgründe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen zweifelhaft bleibt, ob die im Fall 5 abgegebene Menge von 0,6 Gramm Haschisch aus der im Fall 6 wenige Tage später beim Angeklagten sichergestellten Gesamtmenge von 27 Gramm stammte. Da dies nahe lag, war für die Feststellungen im Zweifel hiervon auszugehen. Zwischen der Abgabe und dem Besitz der Gesamtmenge besteht daher Tateinheit; beide Delikte treffen rechtlich mit dem Vergehen nach § 145 a StGB zusammen; Schuldspruch und Einzelstrafe im Fall 6 entfallen. Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Einstellung des Verfahrens im Fall 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO bestand daher kein Anlass.
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Im Übrigen ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Wegfall der Einzelstrafe von drei Monaten auf die milde Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
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Angesichts des geringen Teilerfolgs besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer von Verfahrenskosten teilweise zu entlasten.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Schmitt RiBGH Krehl ist wegen
Urlaubsabwesenheit an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan



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