BGH,
Beschl. v. 9.12.2009 - 2 StR 417/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 417/09
vom
9. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 25. Mai 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
Verstoßes gegen eine Weisung während der
Führungsaufsicht in fünf Fällen, davon in
zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Kindern, in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreiten
pornographischer Schriften und in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe
von Betäubungsmitteln als über 21-Jähriger
an eine Person unter 18 Jahren sowie mit unerlaubtem Besitz von
Betäubungsmitteln schuldig ist;
b) im Einzelstrafausspruch im Fall 6 der Urteilsgründe
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen Auslagen zu
tragen.
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Gründe:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass nach
den Feststellungen zweifelhaft bleibt, ob die im Fall 5 abgegebene
Menge von 0,6 Gramm Haschisch aus der im Fall 6 wenige Tage
später beim Angeklagten sichergestellten Gesamtmenge von 27
Gramm stammte. Da dies nahe lag, war für die Feststellungen im
Zweifel hiervon auszugehen. Zwischen der Abgabe und dem Besitz der
Gesamtmenge besteht daher Tateinheit; beide Delikte treffen rechtlich
mit dem Vergehen nach § 145 a StGB zusammen; Schuldspruch und
Einzelstrafe im Fall 6 entfallen. Für die vom
Generalbundesanwalt beantragte Einstellung des Verfahrens im Fall 6 der
Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2
StPO bestand daher kein Anlass.
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Im Übrigen ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt
dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Es
kann ausgeschlossen werden, dass sich der Wegfall der Einzelstrafe von
drei Monaten auf die milde Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
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Angesichts des geringen Teilerfolgs besteht kein Anlass, den
Beschwerdeführer von Verfahrenskosten teilweise zu entlasten.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Schmitt RiBGH Krehl ist wegen
Urlaubsabwesenheit an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan |