BGH,
Beschl. v. 9.2.2010 - 4 StR 492/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 492/09
vom
9. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Körperverletzung u.a.
zu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 18. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten D. und H. die Kosten und
gerichtlichen Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Jedoch werden
ihnen, ebenso wie der Angeklagten B. , die ihrerseits die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen hat, die dem Nebenkläger im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Bei keinem der drei Angeklagten ist das Landgericht von
mittäterschaftlichem Zusammenwirken ausgegangen. Aus der -
für sich genommen missverständlichen - Formulierung,
der Angeklagten B. seien auch die durch die Tritte des Angeklagten H.
verursachten Kopfverletzungen als vorsätzlich verursacht
zuzurechnen (UA 27 unten), ergibt sich für diese Angeklagte
nichts anderes. Dies folgt schon daraus, dass an anderer Stelle im Rah-
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men der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird, eine
konkrete, zumindest konkludente Absprache zwischen den Beteiligten und
damit ein bewusstes gemeinschaftlich zusammenwirkendes Handeln im
strafrechtlichen Sinne habe nicht festgestellt werden können
(UA 27 oben, 28 oben sowie 28 unten). Der Senat entnimmt vielmehr dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Strafkammer der
Angeklagten B. die schweren und dauerhaften gesundheitlichen Folgen
für das Tatopfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im
Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zugerechnet hat. Das ist
hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn es
genügt insoweit, wenn die Tatfolgen ihrer Art und ihrem
Gewicht nach im Wesentlichen erkennbar waren (BGH, Beschl. vom 29.
August 2006 - 1 StR 285/06, Tz. 4 m.w.N.). Die vom Generalbundesanwalt
in Bezug auf den Angeklagten H. aufgeworfene Frage, ob diesem
sämtliche Verletzungen mit allen Folgen für das Opfer
(nur) dann hätten zugerechnet werden können, wenn er
- was das Landgericht gerade nicht festgestellt hat - als sukzessiver
Mittäter gehandelt hat, stellt sich nicht. Denn die
Strafkammer führt insoweit rechtsfehlerfrei aus, dass, selbst
wenn H. nicht alle Verletzungen selbst verursacht haben sollte, er
bewusst und gewollt in brutaler Weise auf ein auch nach seiner
Vorstellung durch die vorangegangenen Gewalthandlungen schon erheblich
vorgeschädigtes Opfer eingewirkt hat, so dass das gesamte
Verletzungsbild auch als
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Ergebnis seines Handelns anzusehen und ihm deshalb zuzurechnen ist.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer |