BGH,
Beschl. v. 9.1.2001 - 5 StR 565/00
5 StR 565/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Göttingen vom 10. August 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO
im Maßregelausspruch aufgehoben; dieser entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, jedoch
wird die Gebühr auf ein Drittel ermäßigt.
Zwei Drittel der im Revisionsverfahren
entstandenen gerichtlichen Auslagen und der
dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen
fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen
in zwei Fällen, Erregung öffentlichen
Ärgernisses in zwei Fällen, Beleidigung
in drei Fällen, einmal in Tateinheit mit versuchter
Nötigung, zweimal
mit Bedrohung, wegen versuchter Nötigung,
vorsätzlichen Vollrausches
und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren
und drei Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in
einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die
Überprüfung des
Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Revision des Angeklagten
führt in
Übereinstimmung mit dem vom Senat für zutreffend
erachteten Antrag des
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Generalbundesanwalts mit der Sachrüge zur Aufhebung der
Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und zum Wegfall der
Maßregel; zum Strafausspruch bleibt das Rechtsmittel ohne
Erfolg.
Zutreffend verneint der Generalbundesanwalt den hinreichenden Beleg
zu erwartender erheblicher rechtswidriger Taten des Angeklagten und
seiner
daraus folgenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit
im Sinne des
§ 63 StGB. Weder aufgrund der exhibitionistischen Handlungen
allein noch
im Zusammenhang mit Vergehen der versuchten Nötigung und
Bedrohung
ist die Gefährlichkeitsprognose ausreichend
begründet. Das Gesamtbild der
Straftaten des Angeklagten - auch unter Berücksichtigung des
wegen möglicher
Schuldunfähigkeit nicht mitabgeurteilten Falles 2 -
rechtfertigt nicht
die konkrete Erwartung, er werde maßgeblich gewichtigere
Straftaten begehen
als die bisherigen, welche die Schwelle zur mittleren
Kriminalität - auch
in ihrer Gesamtheit - noch nicht überschritten haben.
Für eine „große
Wahrscheinlichkeit”
(UA S. 27) oder „naheliegende Möglichkeit”
(UA S. 62) gewalttätiger
Übergriffe auf Personen fehlt es an ausreichend konkreten
Anknüpfungstatsachen.
Weitergehende Befunde hierzu wären nach der erfolgten
erschöpfenden Aufklärung durch das Landgericht auch
von einer
erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten.
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Es wird zu bedenken sein, ob die vom psychiatrischen
Sachverständigen
empfohlene, ersichtlich dringend angezeigte Therapie (UA S. 57, 63)
entweder - nach sachgerechter Vorbereitung im Strafvollzug - im Rahmen
einer Strafrestaussetzung mittels Weisungen oder aber
außerstrafrechtlich
zu realisieren ist.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum |