BGH,
Beschl. v. 9.1.2004 - 2 StR 391/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 391/03
vom
9.01.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.01.2004
gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 14. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Bedenken des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Annahme
des Mordmerkmals der Habgier teilt der Senat nicht. Nach
den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und
der Mittäter von vornherein entschlossen, das Tatopfer zu
töten,
um sich in den Besitz des von diesem verwahrten Bargelds zu
bringen. Darauf, ob sie dieses Ziel auch ohne anschließende
Tötung
des Opfers durch (bloßen) Raub hätten erreichen
können,
kommt es für das Merkmal der Habgier nicht an. Dieses setzt
nicht, wie die Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat,
einen in dem vom Generalbundesanwalt angenommenen Sinn
funktionalen Zusammenhang zwischen Tötung und Erlangung des
Vermögensvorteils voraus. Entscheidend ist vielmehr die
Motivation
des Täters; nach dem festgestellten Tatplan war hier die
Tö-
3 -
tung des Opfers als (zur Verdeckung) notwendige Folge der beabsichtigten
Beraubung von vornherein vorgesehen.
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