BGH,
Beschl. v. 9.1.2007 - 3 StR 472/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 472/06
vom
9.1.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Unterschlagung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 9. Januar 2007 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 21. Juli 2006 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben
a) im Fall II. 6. der Urteilsgründe sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in
fünf Fällen sowie wegen Betrugs zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die
Revision des Angeklagten rügt mit Einzelbeanstandungen die
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist
sie unbegründet.
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Im Fall II. 6. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die
Verurteilung wegen Unterschlagung nicht. Danach hat der Angeklagte
einen Kraftwagen
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nicht an den Eigentümer herausgegeben, obwohl er dazu
rechtskräftig verurteilt worden war. Allein dem Unterlassen
der Rückgabe lässt sich eine Zueignung im Sinne des
§ 246 Abs. 1 StGB nicht entnehmen, wenn dies - wie hier nach
der vom Landgericht nicht in Frage gestellten Einlassung des
Angeklagten - allein deswegen geschieht, weil der Angeklagte
für den Fall der Herausgabe die Durchsetzbarkeit eigener
Ansprüche gegen den Eigentümer gefährdet
sieht.
Im Übrigen hält der Schuldspruch rechtlicher
Nachprüfung Stand. Soweit das Landgericht in den
Fällen II. 2., 4. und 5. eine Strafbarkeit wegen (der
Unterschlagung vorgehender) Untreue nicht geprüft hat, ist der
Angeklagte nicht beschwert.
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Die Einzelstrafen können bestehen bleiben, da der Senat
ausschließt, dass sie von der Einzelstrafe im Fall II. 6.
beeinflusst worden sind.
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