BGH,
Beschl. v. 9.1.2007 - 4 StR 412/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 412/06
vom
9.1.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu Ziff. 1.: Anstiftung zum Mord
zu Ziff. 2.: Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 9.01.2007 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankenthal vom 10. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird im
Hinblick auf den Angeklagten B. die Urteilsformel dahingehend
ergänzt, dass die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im
Maßstab 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird
(vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3 und 4).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible |