BGH,
Beschl. v. 9.1.2007 - 5 StR 489/06
5 StR 489/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9.1.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.01.2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 11. Juli 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch
über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Einzelstrafe
von fünf Jahren) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem
Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 19. August 2004 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der
Gesamtstrafe. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg
(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das
Amtsgericht Dresden wegen Diebstahls in zehn Fällen,
Computerbetruges in 13 Fällen und versuchten Computerbetruges
in drei Fällen zu einer „Freiheitsstrafe von zwei
Jahren acht Monaten“ verurteilt worden.
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Hinsichtlich der „entsprechenden Gründe“
hat die Strafkammer „auf das angesiegelte Urteil des
Amtsgerichts“ Bezug genommen. Das genügt nicht, da
grundsätzlich jedes Urteil aus sich selbst heraus
verständlich sein muss und nicht auf Erkenntnisquellen
außerhalb des eigenen Urteils verweisen darf (vgl. BGH
NStZ-RR 2000, 304; 2007, 22; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl.
§ 267 Rdn. 2).
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Das angefochtene Urteil teilt somit schon nicht mit, welche
Einzelstrafen der frühere Tatrichter der von ihm gebildeten
Gesamtstrafe zugrunde gelegt hat. Dessen hätte es bedurft (BGH
NStZ 1987, 183), damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob
§ 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde (BGH, Beschluss vom
20. Februar 2002 - 3 StR 338/01).
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Weiterhin darf bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55
StGB nicht auf die Strafzumessungsgründe des einbezogenen
Urteils Bezug genommen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137). Der Senat
kann anhand des vorliegenden Urteils die Bildung der
Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem Umfang
überprüfen, insbesondere auch nicht, ob die in Bezug
genommenen Strafzumessungserwägungen im anderen Urteil
rechtsfehlerfrei sind.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war somit aufzuheben. Der
Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den gegebenen Fehlern nicht.
Die Feststellungsdefizite wird der neue Tatrichter auszugleichen haben.
Darüber
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hinaus darf er nur noch ergänzende Feststellungen treffen, die
den bisher getroffenen nicht widersprechen.
Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger |