BGH,
Beschl. v. 9.1.2007 - 5 StR 550/06
5 StR 550/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9.1.2007
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.01.2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam
vom 19. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat merkt an: Im Hinblick auf das nicht besonders hohe Gewicht
der Taten wird bei der Überprüfung nach §
67e StGB dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu
widmen sein.
Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger |