BGH,
Beschl. v. 9.1.2008 - 2 StR 498/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 498/07
vom
9.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9.1.2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 11. Juni 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in 14
Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und in zwei
Fällen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
schuldig ist;
b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen III
1-14 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch jeweils
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer
Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in 14 Fällen in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten
verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein
Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass in den
Fällen III 1-14 der Urteilsgründe das in Tateinheit
zum sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 StGB) stehende
Delikt des § 174 StGB nach den UrteilsFeststellungen
verjährt ist. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der
Angeklagte diese Taten vor dem 1. April 1998 begangen hat (UA S. 9 und
UA S. 41/42). Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
ist demnach spätestens am 1. April 2003
Verfolgungsverjährung eingetreten. Diese Taten waren daher zum
Zeitpunkt der Änderung der Ruhensvorschrift des § 78
b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Inkrafttreten: 1. April 2004) bereits
verjährt. Der jeweils in Tateinheit stehende sexuelle
Missbrauch eines Kindes ist jedoch nicht verjährt; auch bei
Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen
Verjährung. Die nach dem 11. September 1999 begangenen Taten
des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Fälle III 15
und 16 der Urteilsgründe) sind ebenfalls nicht
verjährt (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 b Abs. 1
Nr. 1 StGB).
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Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend selbst berichtigt;
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Änderung des
Schuldspruchs in den Fällen III 1-14 der
Urteilsgründe führt zur Aufhebung der betreffenden
Einzelstrafaussprüche.
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Auch wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
grundsätzlich möglich ist, verjährte Strafen
bei der Strafzumessung, wenn auch mit eingeschränktem Gewicht,
zu berücksichtigen, kann der Senat hier nicht
ausschließen, dass das Landgericht ohne die
strafschärfende Verwertung der tat-
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einheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.
Denn das Landgericht hat hier "insbesondere" (UA S. 45)
strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte bei diesen Taten
zwei Tatbestände erfüllt hat (vgl. auch BGH, Beschl.
vom 11. September 2007 - 3 StR 330/07). Die Aufhebung dieser
Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen III 15 und 16
der Urteilsgründe, in denen der Tatrichter rechtsfehlerfrei
wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt hat,
halten rechtlicher Nachprüfung jedoch stand. Der Tatrichter
durfte hier zu Lasten des Angeklagten werten, dass er bei diesen Taten
"mit einer versuchten vaginalen Penetration einen besonders
schwerwiegenden Eingriff bei der Geschädigten beabsichtigte".
Denn der Angeklagte ist von diesem Versuch jeweils nicht freiwillig
zurückgetreten, sondern ist mit seinen Bemühungen am
Widerstand des Mädchens gescheitert.
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