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BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 5 StR 416/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.1.2008 - 5 StR 416/07
5 StR 416/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9.1.2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.1.2008
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Mai 2007 in den Gesamtstrafenaussprüchen gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Betrugs in 48 Fällen - unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 12. August 2005 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte K. hat das Landgericht wegen Betrugs in 47 Fällen schuldig gesprochen. Gegen sie hat es - ebenfalls unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen aus dem vorgenannten Urteil - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt und diese Angeklagte in einem weiteren Fall freigesprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte mit ihren Revisionen. Beide Rechtsmittel führen jeweils zur Aufhebung der verhängten Gesamtstrafe; im Übrigen sind die Revisionen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Gesamtstrafenbildung hält im Hinblick auf den Angeklagten P. rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat von einer Einbeziehung der am 16. Februar 2004 und am 18. März 2005 verhängten Geldstrafen, deren zugrunde liegenden Tatzeiten es allerdings nicht mitteilt, aus „erzieherischen Gründen“ abgesehen. Schon dies begegnet grundlegenden Bedenken, weil „erzieherische Gründe“ als Strafzumessungserwägung im Erwachsenenstrafrecht nicht vorgesehen sind; auch erschließt sich eine sinnvolle Einwirkung auf den Angeklagten durch eine zusätzliche Geldstrafe neben einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht ohne weiteres, zumal der Angeklagte ersichtlich vermögenslos und überschuldet ist (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 53 Rdn. 7). Vor allem hat das Landgericht aber übersehen, dass, auch wenn es von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch macht und die Geldstrafe gesondert bestehen lässt, diese Verurteilung Zäsurwirkung entfaltet, wenn sie - wie hier - nicht vollständig vollstreckt ist (BGHSt 44, 179, 184). Das bedeutet, dass aus den Einzelstrafen für die nunmehr abgeurteilten Taten (Tatzeiten zwischen August 2003 und Juni 2004), die vor der zäsurbegründenden Verurteilung vom 16. Februar 2004 beendet waren (vgl. BGHSt 9, 370, 383; BGH NJW 1999, 1344, 1346), eine gesonderte Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre.
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Aus der noch nicht vollstreckten Verurteilung vom 16. Februar 2004 müsste deshalb eine Gesamtstrafe gebildet werden, die sich zusammensetzt aus den Einzelstrafen für die dort abgeurteilten Taten und denjenigen für die Taten, die der Verurteilung vom 12. August 2005 (Tatzeiten dort: zwischen Juli 2002 und August 2003) zugrunde liegen sowie aus den hier verhängten Einzelstrafen, soweit die Taten vor dem 16. Februar 2004 beendet worden sind. Sollten die der Verurteilung vom 18. März 2005 zugrunde liegenden Taten ebenfalls ganz oder teilweise vor dem 16. Februar 2004 begangen worden sein, wären die hierfür verhängten Einzelstrafen insoweit gleichfalls einzubeziehen, wie die der Verurteilung vom 5. Dezember 2005 zugrunde liegenden Einzelstrafen, falls auch die dort abgeurteilten Taten vor dem
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16. Februar 2004 beendet worden sein sollten. Zu beiden Gesichtspunkten trifft das landgerichtliche Urteil keine Feststellungen.
Das landgerichtliche Urteil verhält sich weiterhin nicht zu der Verurteilung vom 19. Februar 2003 und teilt insbesondere nicht mit, ob die Geldstrafe aus diesem Urteil vollständig vollstreckt war. Diese Verurteilung könnte nämlich eine zusätzliche (frühere) Zäsur bilden, weil die Verurteilung an sich gesamtstrafenfähig ist mit einem Teil der Taten aus der Verurteilung vom 12. August 2005. Sie könnte weiterhin gesamtstrafenfähig sein mit Taten aus den Verurteilungen vom 5. Dezember 2005, vom 18. März 2005 und vom 16. Februar 2004, deren Tatzeiten im landgerichtlichen Urteil jeweils nicht genannt sind. Für die drei vorgenannten Verurteilungen gilt allerdings ebenso wie für die Verurteilung vom 19. Februar 2003, dass eine Gesamtstrafbildung nur in Betracht kommt, wenn die zugrunde liegenden Taten nicht ihrerseits mit einer früheren Verurteilung, hier der Verurteilung vom 25. Juni 2002, gesamtstrafenfähig wären. Insoweit dürfte die Bildung einer Gesamtstrafe nur mit der jeweils zeitlich früheren Strafe erfolgen (vgl. BGHSt 32, 190, 192; BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2). Sollte hingegen eine Gesamtstrafenbildung wegen einer zwischenzeitlichen Vollstreckung der Geldstrafe aus der Verurteilung vom 19. Februar 2003 nicht mehr möglich sein, wäre ein Härteausgleich zu erwägen.
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Schließlich käme sogar die Bildung einer weiteren (unter Umständen sogar vierten) Gesamtstrafe in Betracht, wenn Taten aus dem Urteil vom 5. Dezember 2005 nach der letzten zuvor zäsurbegründenden Verurteilung begangen worden sein sollten. All dies hätte die Strafkammer nachvollziehbar darstellen müssen. Ihre Feststellungen zu den Vorverurteilungen sind insgesamt so lückenhaft, dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die unterbliebene Bildung weiterer Gesamtstrafen den Angeklagten P. - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht doch beschwert hat.
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2. Die Gesamtstrafenbildung begegnet auch hinsichtlich der Angeklagten K. durchgreifenden Bedenken. Eine Begründung der gegen sie ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe fehlt; die Strafkammer verweist lediglich allgemein auf die vorgenannten Strafzumessungserwägungen. Dies ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, hier lässt jedoch die fehlende ausdrückliche Erwähnung besorgen, dass die Strafkammer den ausgeprägten zeitlichen und situativen Zusammenhang der im Wesentlichen gleichgelagerten Einzeltaten nicht hinreichend bedacht hat. Im Hinblick auf den nicht allzu erheblichen Gesamtschaden der ihr zuzurechnenden und hier abgeurteilten Taten (9.800 Euro) hätte deshalb die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) weitergehend begründet werden müssen.
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Der neue Tatrichter wird zudem - was beide Angeklagte gerügt haben - eine Anrechnung der bisher erfüllten Bewährungsauflagen aus dem Urteil, hinsichtlich dessen Einbeziehung erfolgt ist, vorzunehmen haben. Eine solche Anrechnung hat im Urteil zu erfolgen (BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 2, 3, 4).
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