BGH,
Beschl. v. 9.7.2002 - 4 StR 204/02
4 StR 204/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag, im
übrigen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2002
gemäß §§ 349 Abs. 2, 442 Abs. 1
i.V.m. 430 StPO beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Verfall von der
Verfolgung ausgenommen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankenthal vom 27. Februar 2002 wird verworfen; jedoch
entfällt der Ausspruch über den Verfall.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in 5 Fällen, davon in 3
Fällen in nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen "Betrag in
Höhe von 2.500 EUR für verfallen erklärt".
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel führt zur Beschränkung der Rechtsfolgen
auf den Strafausspruch; im übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jedoch kann, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
11. Juni 2002 zutreffend ausgeführt hat, der Ausspruch
über den Verfall nicht bestehen bleiben (vgl. BGHSt 28, 369;
33, 233; BGH NStZ 1984, 27, 28; BGHR BtMG § 33 Geld 1 und
Wertersatz 1). Der Senat macht jedoch mit Zustimmung des
Generalbundesanwalts von der Möglichkeit des § 442
Abs. 1 i.V.m. § 430 Abs. 1 StPO Gebrauch und nimmt den Verfall
von der Verfolgung aus und beschränkt die Rechtsfolgen auf den
Strafausspruch des angefochtenen Urteils. Der Ausspruch über
den Verfall entfällt deshalb.
Maatz Athing Solin-Stojanovic Ernemann Sost-Scheible |