BGH,
Beschl. v. 9.7.2002 - 5 StR 30/02
5 StR 30/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2002
in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2002
beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten K, Kr und G gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 30. März 2001 werden nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich der
Angeklagten K jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4
StPO), daß die Anordnung des Verfalls eines Betrages von
2.489,61 DM sowie des erweiterten Verfalls eines Betrages von 160.000
DM entfällt.
2. Die Anordnung des Verfalls sowie des erweiterten Verfalls
entfällt auch gegenüber den Mitangeklagten R und Ko ,
die keine Revision eingelegt haben (§ 357 StPO).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Die Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB) sowie des
erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) gegen die Angeklagte K
können keinen Bestand haben.
a) Erweiterter Verfall nach § 73d StGB kommt im vorliegenden
Fall nicht in Betracht.
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei den
160.000 DM, hinsichtlich derer die Strafkammer den erweiterten Verfall
angeordnet hat, um "Schutzgelder", die von den Geschädigten
abverlangt worden sind. Da diese Gelder aber aus den abgeurteilten
Taten erlangt worden sind, ist Verfall nach § 73 StGB
gegenüber einem erweiterten Verfall nach § 73d StGB
vorrangig (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26.
Aufl. § 73d Rdn. 4). Bei der Bezeichnung als "erweiterter
Verfall" dürfte es sich wohl auch um ein Versehen das
Landgerichts handeln, da es in den Urteilsgründen
ausführt, daß die Entscheidung über den
Verfall des Wertersatzes in Höhe von 160.000 DM auf den
§§ 73, 73a und 73b StGB beruht (UA S. 199).
b) Auch ein Verfall des sichergestellten Geldbetrages von
2.489,61 DM nach § 73 StGB sowie ein Verfall des Wertersatzes
(§ 73a StGB) der gezahlten, aber nicht mehr im
Vermögen der Angeklagten K vorhandenen "Schutzgelder" in
Höhe von 160.000 DM nach § 73 StGB i.V.m.
§§ 73a, b StGB kommen nicht in Betracht.
Zwar hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zurecht bejaht. Der Anordnung des
Verfalls steht aber § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen, weil den
Geschädigten aus den Taten Schadensersatzansprüche
nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGB hinsichtlich
der gezahlten "Schutzgelder" entstanden sind, deren Erfüllung
der Angeklagten K den Wert des aus den Taten Erlangten entziehen
würde. Dies schließt indes nicht aus, daß
im Wege der Rückgewinnungshilfe für die
Geschädigten Sicherstellungsmaßnahmen getroffen
werden (vgl. § 111b Abs. 5 StPO) wie z.B. Beschlagnahme
(§ 111c StPO) bzw. Anordnung des dinglichen Arrests
(§ 111d StPO).
c) Auf die Revision der Angeklagten K ist auch die Anordnung des
Verfalls und des erweiterten Verfalls gegenüber den
Mitangeklagten R und Ko aufzuheben, die keine Revision eingelegt haben,
weil die Gesetzesverletzung, die bei ihr zur Aufhebung der
Verfallsanordnungen führt, bei ihnen in gleicher Weise
vorliegt (§ 357 StPO).
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben. Insbesondere handelte es sich bei der
Behandlung der Frage nach möglichen Vorgaben für das
Auftreten der Zeugin Z in der Hauptverhandlung um eine rechtlich
zulässige Zurückstellung der betreffenden Frage.
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