BGH,
Beschl. v. 9.7.2004 - 2 StR 126/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 126/04
vom
9. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004
gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 12. Dezember 2003 mit den Feststellungen
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 29. Juli 2002
wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt worden.
Auf seine Revision war das Urteil durch Beschluß des Senats
vom 15. Januar
2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben und
die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen
worden. Der Aufhebung lag zugrunde, daß das Landgericht bei
Anwendung
des nach § 21 StGB gemilderten Strafrahmens aus § 213
StGB eine Strafe aus
dem oberen Bereich dieses Strafrahmens verhängt hatte, obwohl
es lediglich
gewichtige Strafmilderungsgründe aufgeführt hatte. In
der erneuten Verhandlung
hat das Landgericht wiederum eine Freiheitsstrafe von fünf
Jahren verhängt.
Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung erneut
nicht stand.
- 3 -
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des §
213
1. Alt. StGB angenommen und diesen Strafrahmen nach
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB
gemildert. Bei der konkreten Strafzumessung hat es unter anderem
strafschärfend
das "gesamte von großer Brutalität gekennzeichnete
Tatbild" berücksichtigt.
Diese Bewertung findet in den rechtskräftigen Feststellungen
keine Grundlage.
Danach hatte der erheblich alkoholisierte Angeklagte mit einem Holzpfahl
das am Boden liegende Tatopfer mit einem wuchtigen Schlag auf den Kopf
erschlagen,
nachdem dieses ihn während der vorangegangenen Stunden
erheblich
verbal und zuletzt auch körperlich attackiert hatte. Soweit
der Angeklagte
unmittelbar zuvor das Tatopfer mit dem Holzpfahl verletzt hatte, waren
diese
Schläge durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Unter diesen
Umständen lassen
die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts besorgen,
daß es dem
Angeklagten einen zu großen Schuldumfang zur Last gelegt und
damit zugleich
die Gründe entwertet hat, die zur Annahme eines minder
schweren Falls geführt
haben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die
Kammer bei zutreffender
Bewertung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben.
Bode Detter Otten
Rothfuß Roggenbuck |