BGH,
Beschl. v. 9.7.2008 - 1 StR 280/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 280/08
vom
9. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut
vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Die Revision rügt, dass das Landgericht die Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet habe, ohne
zuvor gemäß § 265 Abs. 2 StPO einen
entsprechenden Hinweis erteilt zu haben.
Zwar ist es zutreffend, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit
der Anordnung einer Maßnahme nach § 63 StGB weder in
der zugelassenen Anklage enthalten ist, noch im Laufe der
Hauptverhandlung erteilt wurde. Dass der psychiatrische
Sachverständige in seinem Gutachten eine krankhafte seelische
Störung des Angeklagten im Sinne der §§ 20,
21 StGB bejaht hat, macht einen solchen Hinweis ebenso wenig
entbehrlich wie der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft wie auch die
Nebenklägerin die Anordnung der Maßregel des
§ 63 StGB beantragt haben (vgl. BGH StV 2003, 151 m.w.N.).
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Hier hat jedoch nach den unwidersprochen gebliebenen dienstlichen
Stellungnahmen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer der
Verteidiger selbst in seinem Schlussvortrag auch zur Frage der
Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
Stellung genommen und das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen aus
seiner Sicht bejaht. Bei dieser Sachlage kann der Senat - worauf der
Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat -
ausschließen, dass das Urteil auf dem
Verfahrensverstoß beruhen könnte (vgl. BGH, Beschl.
vom 26. Mai 1998 - 5 StR 196/98).
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