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BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 3 StR 245/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - 3 StR 245/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 245/09
vom
9. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil wird dahin ergänzt, dass die in diesem Verfahren in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Becker Pfister Sost-Scheible
Schäfer Mayer



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