BGH,
Beschl. v. 9.7.2009 - 3 StR 245/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 245/09
vom
9. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 12. November 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil wird
dahin ergänzt, dass die in diesem Verfahren in Spanien
erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Becker Pfister Sost-Scheible
Schäfer Mayer |