BGH,
Beschl. v. 9.6.2000 - 3 StR 142/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 142/00
vom
9. Juni 2000
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9. Juni 2000 einstimmig beschlossen:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 in den vorigen
Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte .
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar begegnen die Ausführungen der Strafkammer zur Dauer der
Sperrfrist gemäß § 69 a StGB "auch bei
einer vorzeitigen Entlassung des Angeklagten aus der Haft soll der
Angeklagte noch für einen gewissen Zeitraum die Folgen der
Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer zu
spüren bekommen" erheblichen Bedenken, weil sie den Anschein
erwecken könnten, als habe die Strafkammer dieser
Maßregel einen nebenstrafähnlichen Charakter
beimessen wollen. Unbeschadet dieser zumindest
mißverständlichen Formulierung belegen jedoch die
Anzahl der Fahrten und die Menge der jeweils eingeführten
Betäubungsmittel eine erhebliche charakterliche Ungeeignetheit
im Sinne der §§ 69, 69 a StGB, die es ausgeschlossen
erscheinen läßt, daß eine kürzere
Sperrfrist in Betracht kommt (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler von Lienen Becker |