BGH,
Beschl. v. 9.6.2006 - 2 StR 186/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 186/06
vom
9.6.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 9.06.2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2005 mit den zugehörigen
Feststellungen, soweit es sie betrifft, aufgehoben
a) im Strafausspruch
b) im Ausspruch über die Einziehungsanordnung hinsichtlich des
Kraftfahrzeugs Chrysler Jeep, amtliches Kennzeichen .
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu
einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem
Jahr und neun Monaten verurteilt, ein im Eigentum der Angeklagten
stehendes Fahrzeug sowie - bei ihr und dem Mitangeklagten - unter
anderem eine Heroingemischmenge von
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4.497,32 g und von 19.865 g eingezogen. Die Revision der Angeklagten,
mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, hat in
dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im
Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen lebte die Angeklagte mit dem Mitangeklagten
zusammen, der sich als Heroinhändler betätigte. Am
11. Februar 2005 begleitete sie den Mitangeklagten als Beifahrerin in
ihrem vom Mitangeklagten gesteuerten Fahrzeug Chrysler Jeep, amtliches
Kennzeichen , zu einem Treffen mit einem Lastwagenfahrer. Dieser hatte
von dem Mitangeklagten geordertes Rauschgift - 4,5 kg Heroin - aus der
Slowakei mitgebracht. Nach kurzem Halt und Rücksprache auf
einem Bauhausparkplatz fuhren beide Fahrzeuge auf den Standstreifen der
Autobahn. Bevor es zu der dort unmittelbar bevorstehenden
Übergabe des Heroins kam, erfolgte der polizeiliche Zugriff.
Die Angeklagte hatte spätestens nach dem Treffen auf dem
Bauhausparkplatz billigend in Kauf genommen, dass es zu einem
Geschäft über jedenfalls 2 kg Heroin kommen
würde.
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1. Das Landgericht hat für diese als psychische Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
gewertete Tat die Strafe dem nach §§ 27 Abs. 2, 49
Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Das Vorliegen eines
minder schweren Falls des § 29 a Abs. 2 BtMG hat es nicht
geprüft. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.
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Einer ausdrücklichen Erörterung hätte es
hier bereits deshalb bedurft, weil § 27 Abs. 2 StGB einen
gesetzlich "vertypten" Milderungsgrund bildet, der schon allein,
jedenfalls aber zusammen mit den anderen hier zu Gunsten der nicht
vorbestraften Angeklagten sprechenden Umständen -
Teilgeständnis, untergeordnete Bedeutung des Tatbeitrags der
Angeklagten, den sie nur auf Grund ihrer
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Liebesbeziehung zu dem Mitangeklagten geleistet hat, polizeiliche
Überwachung des Geschäfts und Sicherstellung des
Heroins - Anlass geben konnte, einen minder schweren Fall anzunehmen.
Da § 29 a Abs. 2 BtMG einen Strafrahmen von drei Monaten bis
zu fünf Jahren vorsieht - gegenüber drei Monaten bis
elf Jahren und drei Monaten bei Anwendung des nach §§
27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens - kann ein Beruhen
der Strafe auf diesem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden.
Über die Strafe muss deshalb neu befunden werden. Soweit der
neue Tatrichter erneut die Einziehung des der Angeklagten
gehörigen Fahrzeugs anordnet (siehe 2.), wird er auch zu
prüfen haben, ob die Einziehung strafmildernd zu
berücksichtigen ist.
2. Auch die Einziehungsentscheidung, soweit sie das der Angeklagten
gehörige Fahrzeug betrifft, kann keinen Bestand haben. Zwar
wurde das Fahrzeug zur Durchführung eines
Heroingeschäfts eingesetzt. Es unterfällt deshalb dem
Regelungsbereich des § 74 StGB. Den Urteilsgründen
lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Landgericht die
Verhältnismäßigkeit der Einziehung des
Fahrzeugs, dessen Wert nicht angegeben ist, geprüft hat
(§ 74 b Abs. 1 StGB). Dazu bestand angesichts des
untergeordneten Tatbeitrags der Angeklagten jedenfalls dann Anlass,
wenn es sich um ein höherwertiges Fahrzeug handelte.
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3. Soweit das Landgericht ferner Heroin mit einem Gesamtnettogewicht
von 19.865 g mit einer mittleren Wirkstoffmenge von 10.693 g
Heroinhydrochlorid eingezogen hat, ist nach den Urteilsgründen
ein Zusammenhang weder mit der der Angeklagten zur Last gelegten Tat
noch mit den Taten, die der Verurteilung des Mitangeklagten zu Grunde
liegen, gegeben. Die danach fehlerhafte Einziehung in diesem Verfahren
beschwert die Angeklagte jedoch nicht.
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Rissing-van Saan Otten Fischer
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