BGH,
Beschl. v. 9.6.2008 - 5 StR 98/08
5 StR 98/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. K. gegen das Urteil des
Landgerichts Koblenz vom 25. September 2007 wird
a) das Verfahren
aa) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 sowie II. 2. a bis
II. 2. i der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in- soweit
werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
bb) gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Komplex II.
4 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Hinterziehung von
Körperschaftsteuer im Veranlagungszeitraum 1999 (II. 4. a der
Urteilsgründe) beschränkt;
b) das vorbezeichnete Urteil
aa) entsprechend a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der
Angeklagte der Steuerhinterziehung in fünf Fällen
schuldig ist;
bb) gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch
über die Gesamtstrafe aufgehoben.
- 3 -
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten W. K. und die Revision
der Angeklagten I. K. gegen das genannte Urteil werden nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagte I.
K. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels des Angeklagten W. K. , an eine andere
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten W. K. wegen Bankrotts, wegen
Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in neun Fällen und wegen
Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen die Angeklagte I. K. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten
verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung
ausgesetzt hat. Hiergegen richten sich die Revisionen beider
Angeklagter, mit denen sie die Verletzung materiellen, der Angeklagte
W. K. auch formellen Rechts rügen. Nach der aus der
Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung sowie
Beschränkung des Verfahrens hat das Rechtsmittel des
Angeklagten W. K. nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Sein
weitergehendes Rechtsmittel und die Revision der Angeklagten I. K. sind
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 19. März 2008 unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der
Angeklagte W. K.
2
- 4 -
wegen Bankrotts und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu
Einzelgeldstrafen verurteilt worden ist. Die Verurteilung unter II. 1
wegen Bankrotts begegnet jedenfalls mit Blick auf die Entscheidung des
2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in wistra 1998, 105 (vgl. auch
BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - 5 StR 34/08, Rdn. 43) deswegen Bedenken,
weil das Landgericht zum 30. Juni 2001 weder eine
Überschuldung (vgl. UA S. 29) noch eine
Zahlungsunfähigkeit oder zumindest eine drohende
Zahlungsunfähigkeit festgestellt hat. Im Komplex II. 2 ist -
wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - auch
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen,
dass die vom Angeklagten als Geschäftsführer
geleitete GmbH noch in ausreichendem Umfang liquide Mittel hatte, um
die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen
(§ 266a Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGHSt 47, 318, 319 f.). Auch
ein vorgelagertes pflichtwidriges Verhalten als Ursache einer
späteren Zahlungsunfähigkeit zum
Fälligkeitszeitpunkt (sogenannte omissio libera in causa) ist
nicht festgestellt (vgl. BGH aaO).
3
2. Im Komplex II. 4 der Urteilsgründe beschränkt der
Senat das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2
StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Hinterziehung von
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1999.
Denn die dem Angeklagten W. K. zur Last liegenden Taten der
Hinterziehung von Körperschaftsteuer für den
Veranlagungszeitraum 1998 (infolge des auf denselben
unvollständigen Angaben in der
Körperschaftsteuererklärung 1999 beruhenden
Verlustrücktrags, vgl. dazu BGH wistra 2001, 309, 310) und
1999 sowie von Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für den
Veranlagungszeitraum 1999 durch Einreichung unvollständiger
Steuererklärungen stehen - entgegen der Annahme des
Landgerichts - zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit,
sondern der Tateinheit (§ 52 StGB). Zwar ist die Abgabe jeder
einzelnen unrichtigen oder unvollständigen
Steuererklärung grundsätzlich als
selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten.
Fällt aber die Abgabe mehrerer Steuererklärungen im
äußeren Vorgang zusammen, kann ausnahmsweise dann
Tateinheit vorliegen, wenn in den Erklärungen
übereinstimmende unrichtige oder unvoll-
- 5 -
ständige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen
enthalten sind (st. Rspr.; BGH wistra 2005, 56 f.; 30, 31 m.w.N.; BGH,
Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 62/08). So verhält es sich
hier.
3. Der Senat kann ausschließen, dass die Höhe der
verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen fünf
Einzelfreiheitsstrafen (von zwei Jahren, von einem Jahr und vier
Monaten, von einem Jahr und zwei Monaten sowie von zweimal einem Jahr
und sechs Monaten Freiheitsstrafe) von der Einstellung bzw.
Beschränkung des Verfahrens beeinflusst wird. Dagegen ist die
Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe neu zu bemessen, ohne dass es
allerdings der Aufhebung von Feststellungen bedarf. Neue Feststellungen
dürfen der Gesamtstrafenbildung zugrunde gelegt werden, sofern
sie den bisherigen nicht widersprechen.
4
Basdorf Brause Schaal
Jäger Schneider |