BGH,
Beschl. v. 9.3.2001 - 2 StR 30/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 30/01
vom
9. März 2001
in der Strafsache gegen
wegen Strafvereitelung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9. März 2001 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 3. Juli 2000 dahin ergänzt,
daß die vom Angeklagten Mo. E. und von der Mitangeklagten My.
E. in dieser Sache in den Vereinigten Staaten von Amerika jeweils
erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier
verhängten Strafen angerechnet wird.
Im übrigen wird seine Revision als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der
Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der vom Angeklagten
in dieser Sache in den Vereinigten Staaten von Amerika erlittenen
Freiheitsentziehung entsprechend den Ausführungen der
Strafkammer in den Urteilsgründen (vgl. hierzu u.a.
Senatsbeschluß vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97).
Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung auch
auf die Mitangeklagte My. E. zu erstrecken, die gegen das Urteil keine
Revision eingelegt hat. Es handelt sich bei der unterbliebenen
Anrechnungsentscheidung um einen Rechtsfehler bei der Anwendung des
§ 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB (vgl. BGH,
Beschluß vom 24. August 1999 - 1 StR 401/99).
Jähnke Bode Otten
Rothfuß Fischer |