BGH,
Beschl. v. 9.3.2005 - 4 StR 585/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 585/04
vom
9.3.2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 9.03.2005
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 31. August 2004, soweit es
den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter
Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge in drei
Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und
sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung
ausgesetzt
hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit
der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel führt
lediglich zu einer Schuldspruchänderung; im übrigen
ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand, soweit
das Landgericht den Angeklagten im Fall II. (D) 1 der
Urteilsgründe - tateinheitlich
mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge -
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
für schuldig befunden hat. Nach den insoweit getroffenen
Feststellungen kaufte
der Angeklagte in diesem Fall 600 g Haschisch zum Preis von 4 Euro pro
Gramm und verkaufte davon an einen Berufskollegen etwa 400 g ebenfalls
zum Preis von 4 Euro pro Gramm weiter (UA 16). Damit hat der Angeklagte
keinen über den Einkaufspreis hinausgehenden Gewinn erzielt
(UA 26). Auch
sonstige Umstände, die eine Eigennützigkeit des
Angeklagten bei der Veräußerung
belegen, sind nicht festgestellt. Damit fehlt es insoweit an einer
tatbestandsmäßigen
Voraussetzung des unerlaubten Handeltreibens im Sinne der
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl.
Weber 2. Aufl. BtMG § 29
Rdn. 212 f. m.w.N.). Vielmehr hat der Angeklagte damit den Tatbestand
der
unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge im Sinne
von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt, die auch die
entgeltliche Veräußerung mit
einschließt (vgl. Weber aaO § 29 a Rdn. 8 mit
Rechtsprechungsnachweisen).
Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung
von
§ 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen,
da sich der Angeklagte
gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als
geschehen hätte verteidigen
können.
Der Strafausspruch kann trotz der Schuldspruchänderung
bestehen bleiben.
Dies gilt auch für die im Fall II. (D) 1 der
Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe
von einem Jahr. Die Schuldspruchänderung
läßt den anzuwendenden
Strafrahmen und den Schuldgehalt der Tat unberührt. Das
Landgericht
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hat bei der - ohnehin dem Strafrahmen für minder schwere
Fälle des § 29 a
Abs. 2 BtMG entnommenen - Strafe zu Lasten des Angeklagten lediglich auf
die Menge des von dem Angeklagten bezogenen Haschischs abgestellt.
Daß
er keinen Gewinn erzielt hat, hat das Landgericht nicht verkannt. Der
Senat
kann deshalb ausschließen, daß das Landgericht,
wäre es statt des Handeltreibens
von Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ausgegangen,
auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein
ist krankheitshalber verhindert
zu unterschreiben.
Maatz
Solin-Stojanovi Sost-Scheible |