BGH,
Beschl. v. 9.3.2007 - 2 StR 63/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 63/07
vom
9.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9.3.2007 gemäß
§§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.
September 2006 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Fall II. 4. der Urteilsgründe -
Verdrehen des Kopfes der an Osteoporose leidenden Zeugin, bis es
knackte - das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung
gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verneint hat
, ergibt sich aus den Ausführungen, dass es für die
Erfüllung des Qualifikationstatbestands eine konkrete
Lebensgefährdung für erforderlich gehalten hat. Das
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ist rechtsfehlerhaft und widerspricht ständiger Rechtsprechung
(vgl. BGH NStZ 2004, 618; 2005, 156, 157; BGH NStZ-RR 2005, 44;
Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 224 Rdn. 12 m.w.N.).
Durch die Verurteilung nur wegen Körperverletzung
gemäß § 223 StGB ist der Angeklagte nicht
beschwert.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl |