BGH,
Beschl. v. 9.3.2010 - 4 StR 592/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 592/09
vom
9. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag hin - und des
Beschwerdeführers am 9. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 24. August 2009 dahin geändert, dass
a) der Angeklagte des Computerbetrugs in 46 Fällen und des
Betrugs in vier Fällen schuldig ist und
b) die für die Taten I. 2. Ziffern 10, 14 bis 16, 30, 31, 33,
36, 39, 42, 44, 46, 48 bis 60, 62 bis 99, 102 bis 115 und 121, 122
verhängten Einzelstrafen entfallen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in 125
Fällen und wegen Betrugs in vier Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei
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Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die
auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die
Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des
Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Im Übrigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in der
Antragsschrift vom 7. Dezember 2009 dargelegten Gründen
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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In den Fällen der Verurteilung wegen Computerbetrugs
hält die Bewertung der Konkurrenzen durch das Landgericht
nicht uneingeschränkt der rechtlichen
Überprüfung stand. Denn die Strafkammer hat
übersehen, dass der Angeklagte nach der Eingabe der Lohnsummen
und der Personalien der Arbeitnehmer durch eine Handlung (UA 6)
für alle zuvor erfassten Daten den „Echtlauf
Lohnauszahlung“ startete, durch den die
„Bankbegleitliste“ erstellt wurde. Daher liegt
hinsichtlich aller an einem Tag vom Angeklagten veranlassten
Überweisungen lediglich ein Computerbetrug vor. Dem
entsprechend war der Schuldspruch abzuändern.
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Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall
derjenigen Einzelstrafen, die von der Strafkammer neben der
höchsten Einzelstrafe für die an jeweils demselben
Tag begangenen Taten verhängt wurden. Einer Aufhebung des
Ausspruchs über die Gesamtstrafe bedarf es dagegen trotz des
Wegfalls einer erheblichen Anzahl an Einzeltaten und Einzelstrafen
nicht. Denn durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer
einzigen Tat ändert sich deren Schuldgehalt nicht (vgl. BVerfG
Beschl. vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 m.w.N.). Der Senat
schließt daher - auch im Hinblick auf unverändert
gebliebenen Schaden von insgesamt 447.091,91 € - aus, dass der
Ausspruch
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über die ohnehin sehr maßvolle Gesamtstrafe auf der
fehlerhaften Bewertung der Konkurrenzen beruht und die Strafkammer ohne
diesen Rechtsfehler auf eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt hätte (vgl. BVerfG Beschl. vom 27. September 2006 - 2
BvR 1603/06).
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer |