BGH,
Beschl. v. 9.5.2001 - 2 StR 130/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 130/01
vom
9. Mai 2001
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 26. Oktober 2000 dahin ergänzt,
daß die in dieser Sache in England erlittene
Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier
verhängte Strafe angerechnet wird.
Im übrigen wird seine Revision als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der
Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der vom Angeklagten
in dieser Sache in England erlittenen Freiheitsentziehung (§
51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muß in der Urteilsformel zum
Ausdruck kommen (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf,
daß bei Freiheitsentziehung in England - zumal da keine
Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich
sind - nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt
(vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar 1997 - 5 StR 33/97),
hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend
§ 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst
bestimmt.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es
nicht, den Angeklagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel
entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Eine Erstattung der der Nebenklägerin durch dieses
Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet jedoch nicht
statt, da deren Revision ebenfalls erfolglos geblieben ist (vgl. BGHR
StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Das angefochtene Urteil, das auf über 80 Seiten unter anderem
den Inhalt der Zeugenaussagen und die Darlegungen der
Sachverständigen referiert, gibt Anlaß zu folgendem
Hinweis:
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, alles das
zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben
worden ist. Sie sollen nicht etwa das vom Gesetzgeber abgeschaffte
Protokoll über den Inhalt von Angeklagten-, Zeugen- und
Sachverständigenäußerungen ersetzen,
sondern vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die
Nachprüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin
ermöglichen. Eine umfängliche Wiedergabe der
Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne Bezug zu den
Einzelheiten der Beweiswürdigung ist deshalb
regelmäßig verfehlt. Eine bloße Wiedergabe
der Zeugenaussagen ersetzt nicht die Würdigung der Beweise.
Sie kann unter - hier allerdings nicht gegebenen - Umständen
sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis
besteht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung
der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche
Würdigung ersetzen (vgl. zu allem u.a. BGH,
Beschlüsse vom 20. September 2000 - 3 StR 287/00; vom 29.
August 2000 - 5 StR 364/00; vom 26. Mai 2000 - 3 StR 165/00; vom 7.
Juli 1998 - 4 StR 252/98 und vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98 jeweils
m.w.N.).
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf
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