BGH,
Beschl. v. 9.5.2006 - 3 StR 105/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 105/06
vom
9.5.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 9.05.2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 27. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung führt zur Änderung des
Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festgestellten
Kuriertransportes durch den Angeklagten als täterschaftliches
Handeltreiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe
bei Kurierfällen (vgl. dazu näher Winkler NStZ 2005,
315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war der
Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den
späteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden,
sondern "lediglich" als Kurier gegen ein Honorar eingesetzt.
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Die Tätigkeit des Angeklagten erfüllt jedoch
tateinheitlich zur Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge
den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der
Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht
entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte
gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders hätte
verteidigen können.
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2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend
zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Soweit die Strafkammer die Beweisanträge auf Vernehmung der
Zeugen I. und Dr. N. als ungeeignet zurückgewiesen hat,
erscheint dies rechtlich bedenklich, da sie für die konkret
unter Beweis gestellten Tatsachen durchaus geeignete Beweismittel sind.
Jedoch wird die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin I.
durch die weitere Begründung der Bedeutungslosigkeit getragen.
Eine entsprechende Hilfsbegründung für den Zeugen Dr.
N. hat die Strafkammer nicht gegeben. Doch kann der Senat
ausschließen, dass auf der fehlerhaften
Zurückweisung dieses Beweisantrags das Urteil beruht.
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3. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch
unberührt. Der Senat hat das festgestellte Verhalten des
Angeklagten lediglich anders rechtlich gewürdigt, wobei der
maßgebliche Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG
gleich geblieben ist. Dass der Angeklagte lediglich Kurier war, hat die
Strafkammer im Übrigen bei der Strafzumessung zu seinen
Gunsten berücksichtigt und damit seiner untergeordneten
Stellung beim Handel mit Betäubungsmitteln Rechnung getragen.
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Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert |