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BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 4 StR 105/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.5.2006 - 4 StR 105/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 105/06
vom
9.5.2006 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.05.2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch im Hinblick auf die tateinheitlich ausgeurteilte „Geiselnahme mit Todesfolge“, da der zur Erfüllung dieses Tatbestandes erforderliche normspezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Todesfolge (vgl. BGHSt 33, 322, 323 f.; BGHR StGB § 239 b Sichbemächtigen 3) rechtsfehlerfrei festgestellt ist (UA 10 f., 31 f.). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible



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