BGH,
Beschl. v. 9.5.2006 - 4 StR 105/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 105/06
vom
9.5.2006 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9.05.2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock
vom 15. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch im Hinblick auf die
tateinheitlich ausgeurteilte „Geiselnahme mit
Todesfolge“, da der zur Erfüllung dieses
Tatbestandes erforderliche normspezifische Zusammenhang zwischen
Grunddelikt und Todesfolge (vgl. BGHSt 33, 322, 323 f.; BGHR StGB
§ 239 b Sichbemächtigen 3) rechtsfehlerfrei
festgestellt ist (UA 10 f., 31 f.). Der Beschwerdeführer hat
die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible |