BGH,
Beschl. v. 9.5.2007 - 5 StR 123/07
5 StR 123/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9.5.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.05.2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden
vom 22. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sieben Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, sieben
Monaten und zwei Wochen verurteilt. Dabei ist es bewusst von der
Vorschrift des § 39 StGB abgewichen, nach der Freiheitsstrafen
von längerer Dauer als einem Jahr nach vollen Monaten und
Jahren zu bemessen sind. Die Strafkammer sah sich hierzu befugt, um
ihre - nicht protokollierte - Zusage an den Angeklagten umsetzen zu
können, „sofort nach Urteilsverkündung und
Rechtskraft des Urteils einen Beschluss zur Aussetzung der
Restfreiheitsstrafe zur Bewährung zu treffen.“ Dies
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Bereits das „Ziel“ der Strafkammer, „eine
Strafe zu verhängen, die dem Zeitpunkt der Halbstrafe bei
Urteilsverkündung entsprach“ (UA S. 60), begegnet
erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn dies lässt besorgen,
das Landgericht könnte sich nicht an der von ihm für
schuldangemessen erachteten Strafe orientiert haben, um anstelle der
sonst hierzu berufenen Strafvoll-
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streckungskammer (§ 462a Abs. 1, § 454 StPO) selbst
eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 2 StGB
treffen zu können. Hier ist angesichts der weiteren
Strafzumessungserwägungen des Landgerichts
auszuschließen, dass der Angeklagte dadurch beschwert sein
könnte. Gleichwohl hat im Hinblick auf die Vorschrift des
§ 39 StGB der die vollen Monate und Jahre
übersteigende Gesamtstrafausspruch zu entfallen. Ein Fall, in
dem eine Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr auch nach
Wochen zu bemessen wäre (vgl. Häger in LK 11. Aufl.
§ 39 Rdn. 7), liegt entgegen der Auffassung der Strafkammer
nicht vor. Der Senat berichtigt deshalb das Urteil entsprechend.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2007
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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