BGH,
Beschl. v. 9.5.2007 - 5 StR 557/06
5 StR 557/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9.05.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Freiheitsberaubung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.05.2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Potsdam vom 4. September 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Gesamtstrafenausspruch dahingehend abgeändert, dass der
Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten verurteilt ist,
b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in
Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zu der Einsatzstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und mit
weiteren acht Freiheitsstrafen und einer Geldstrafe aus drei
amtsgerichtlichen Urteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und zehn Monaten festgesetzt. Das Landgericht hat ferner die
Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-
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rischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt
mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen
Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27.
März 2007 ausgeführt:
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„Der Gesamtstrafenausspruch kann trotz des Widerspruchs in
der Gesamtstrafenhöhe zwischen Urteilsformel (zwei Jahre zehn
Monate) und den Gründen (zwei Jahre und neun Monate)
abgeändert werden, weil auszuschließen ist, dass die
Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen
genannte verhängen wollte (vgl. auch Senat, Beschl. v. 19.
Februar 2002 - 5 StR 27/02 -; BGH, Beschl. v. 17. März 2004 -
2 StR 516/03).
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Auch wenn die Bildung nur einer Gesamtstrafe jedenfalls angesichts der
Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten
vom 21. November 2002 rechtsfehlerbehaftet ist, liegt insoweit kein
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vor. Es ist angesichts dessen
strafrechtlicher Vorbelastung ausgeschlossen, dass auch nur eine der
sonst zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafen zur
Bewährung ausgesetzt worden wäre oder gar die Summe
der sonst zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafen geringer
ausgefallen wäre, als die nunmehr gefundene Strafe.
Die Maßregelanordnung kann dagegen keinen Bestand haben.
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Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt die
positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur
vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche
Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des
§ 21 StGB begründet (vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.). In
diesem Zustand muss der Täter eine rechtswidrige Tat begangen
haben, die mit dem, die Annahme des § 21 StGB rechtfertigenden
Defekts, in einem kausalen,
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symptomatischen Zusammenhang steht (vgl. BGHR StGB § 63
Zustand 26; Gefährlichkeit 15). Der Tatrichter ist gehalten,
sein Urteil über die Art und den Schweregrad einer
Störung eines Angeklagten unter Mitteilung der entsprechenden
Anknüpfungstatsachen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung
von dessen Persönlichkeit und seiner Entwicklung unter
Einbeziehung der Tatumstände zu fällen (vgl. BGHR
StGB § 63 Zustand 24). Daran fehlt es hier.
Zwar geht das sachverständig beratene Gericht davon aus (vgl.
UA S. 14/15), dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum
Zeitpunkt der Tat aufgrund einer
Persönlichkeitsstörung (emotional instabile
Persönlichkeitsstörung sowohl des impulsiven sowie
des Borderline-Typus nach ICD 10 F 60.3), die die Kriterien einer
schweren anderen seelischen Abartigkeit nach § 20 StGB
erfüllen soll, im Zusammenwirken mit einer
möglicherweise bestehenden Alkoholintoxikation (bei Alkohol-
und Drogenmissbrauch nach ICD 10 F 10.1) erheblich vermindert war.
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Insoweit fehlt es jedoch an einer geschlossenen Darstellung der
Anknüpfungstatsachen und der das Gutachtenergebnis des
Sachverständigen tragenden fachlichen Begründung. Die
bloße Mitteilung der Klassifikation nach ICD ist insoweit
nicht ausreichend (vgl. auch BGHR StGB § 63 Zustand 34). Wegen
der unzureichenden Urteilsausführungen ist des Weiteren nicht
zu überprüfen, ob die instabile
Persönlichkeitsstörung des Angeklagten
tatsächlich den Grad einer schweren anderen seelischen
Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erreicht (vgl. auch BGH
NStZ 1999, 128). Auch im Hinblick auf mögliche
Wechselwirkungen zwischen dem festgestellten Alkohol- und
Drogenmissbrauch, der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten und
der angenommenen Persönlichkeitsstörung,
hätte es einer ausführlichen Begründung
bedurft.
Im Übrigen sind im Urteil auch ausreichende Umstände,
die die Annahme rechtfertigen könnten, der Angeklagte sei
aufgrund seines Zustands
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für die Allgemeinheit gefährlich und es bestehe die
Gefahr, er werde auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen,
nicht zu entnehmen. Diesbezüglich wurde nicht erkennbar
bedacht, dass der Angeklagte letztmals am 30. August 2003 eine Straftat
beging und er seit dem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung
getreten ist. Allein der nicht näher ausgeführte
Hinweis auf das auch ‚unter den repressiven Bedingungen der
Haftanstalt’ gezeigte Verhalten des Angeklagten (vgl. UA S.
19) reicht als Begründung dieser Annahme jedenfalls nicht
aus.“
Dem schließt sich der Senat an.
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