BGH,
Beschl. v. 9.11.2004 - 5 StR 437/04
5 StR 437/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Cottbus vom 15. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verwor fen mit der Maßgabe
(§ 349
Abs. 4 StPO), daß im Fall II.1 der Urteilsgründe die
Verurtei-
lung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs
eines Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tr agen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs
eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines
Schutzbefohlenen
( Fall II.1) sowie wegen schwer en sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in Tat-
einheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in
fünf Fällen (Fäl-
le II.2 bis II.5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
sechs
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revisi-
on, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt. Das
Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des
Schuldspruchs hinsichtlich
des Falles II.1; im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Im Fall II.1 muß die Verurteilung wegen
tateinheitlich verwirklichten
sexuellen Mißbr auchs eines Schutzbefohlenen (§ 174
Abs. 1 Nr . 1 StGB)
entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung
eingetreten ist. Die Ver-
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jährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB
beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete
Handlung war
die Ver nehmung des Anklagten am 2. September 2002, so daß
der Verstoß
gegen § 174 StGB im Fall II.1 (Tatzeit: September 1995)
verjährt ist. Daß
dieser Vorwurf mit dem nichtver jährten sexuellen
Mißbrauch eines Kindes in
Tateinheit steht, ist insoweit ohne Bedeutung; denn die
Verjährung bestimmt
sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede
Gesetzesverletzung ge-
sondert (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 78a
Rdn. 5 m.w.N.). Die An-
wendung von Art. 1 Nr . 4 des Gesetzes zur Änder ung der
Vorschriften über
die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezem-
ber 2003 (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, daß nach
§ 78b Abs. 1 Nr. 1
StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die
Verjährung bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ist im vorliegenden
Fall
ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
( 1. April 2004) bereits Strafverfolgungsverjährung
eingetreten war (vgl. BGH,
Beschl. vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04).
Einer Aufhebung der wegen des Falles II.1 verhängten
Einzelfrei-
heitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und mithin der Gesamtfrei-
heitsstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus,
daß der Tatrichter bei
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zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung
eine geringere Einzel- und
Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Basdorf
Häger Gerhardt
Brause Schaal
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