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BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 5 StR 437/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.11.2004 - 5 StR 437/04
5 StR 437/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004
beschlossen:
 
 
 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Cottbus vom 15. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verwor fen mit der Maßgabe (§ 349
Abs. 4 StPO), daß im Fall II.1 der Urteilsgründe die Verurtei-
lung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs
eines Schutzbefohlenen entfällt.
 
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tr agen.
 
 
 G r ü n d e
 
 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen
( Fall II.1) sowie wegen schwer en sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tat-
einheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen (Fäl-
le II.2 bis II.5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-
on, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich
des Falles II.1; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
 
 Im Fall II.1 muß die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten
sexuellen Mißbr auchs eines Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr . 1 StGB)
entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Ver-

 
 
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jährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war
die Ver nehmung des Anklagten am 2. September 2002, so daß der Verstoß
gegen § 174 StGB im Fall II.1 (Tatzeit: September 1995) verjährt ist. Daß
dieser Vorwurf mit dem nichtver jährten sexuellen Mißbrauch eines Kindes in
Tateinheit steht, ist insoweit ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt
sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung ge-
sondert (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 78a Rdn. 5 m.w.N.). Die An-
wendung von Art. 1 Nr . 4 des Gesetzes zur Änder ung der Vorschriften über
die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezem-
ber 2003 (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, daß nach § 78b Abs. 1 Nr. 1
StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ist im vorliegenden Fall
ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
( 1. April 2004) bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH,
Beschl. vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04).
 
 Einer Aufhebung der wegen des Falles II.1 verhängten Einzelfrei-
heitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und mithin der Gesamtfrei-
heitsstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei

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zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung eine geringere Einzel- und
Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
 
 Basdorf   Häger   Gerhardt
 
Brause   Schaal



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