BGH,
Beschl. v. 9.10.2001 - 4 StR 395/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 395/01
vom
9. Oktober 2001
in der Strafsache gegen
wegen Zuhälterei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9. Oktober 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 19.
Dezember 2000 in den Schuldsprüchen dahin geändert,
daß
a) der Angeklagte der Förderung der Prostitution in Tateinheit
mit Zuhälterei in fünf Fällen und
b) der Mitangeklagte Orhan G. der Förderung der Prostitution
in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fällen
schuldig sind.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der
Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in sechs
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt; außerdem hat es Verfallsanordnungen
getroffen. Den früheren Mitangeklagten Orhan G. hat es wegen
Förderung der Prostitution in Tateinheit mit
Zuhälterei in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen
Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme des Landgerichts, die Taten in den Fällen II 5
und 6 der Urteilsgründe stünden im
Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält - wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. September 2001
zutreffend ausgeführt hat - rechtlicher Prüfung nicht
stand. Nach den Feststellungen waren die beiden Prostituierten
teilweise im selben Zeitraum freiwillig in dem von dem Angeklagten und
seinem mitangeklagten Bruder gemeinsam betriebenen Bordell
tätig. Zugunsten der Angeklagten ist daher davon auszugehen,
daß deren Tatbeiträge, die die Tatbestände
der dirigierenden Zuhälterei und der Förderung der
Prostitution verwirklichten, in Maßnahmen bestanden haben,
die sich zugleich gegen beide Frauen richteten. Bezüglich
dieser beiden Fälle ist daher Tateinheit gegeben (vgl. BGHR
StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1, 2).
Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend, und
zwar gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des
früheren Mitangeklagten Orhan G. , der keine Revision
eingelegt hat. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die
Angeklagten sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten
verteidigen können.
2. Die Änderung der Schuldsprüche führt zum
Wegfall der für den Fall II 5 jeweils verhängten
Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten; für die
Fälle II 5 und 6 verbleibt es hinsichtlich beider Angeklagter
bei der Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die das
Landgericht für den Fall II 6 gegen diese verhängt
hat.
Einer Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche bedarf es nicht,
da die unterschiedliche Beurteilung des
Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem
Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die
Strafbemessung ist (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233).
3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es
nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten
und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1
und 4 StPO).
4. Die Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung
der Taten geben Anlaß zu dem Hinweis, daß die
Gründe des Strafurteils gemäß §
267 Abs. 3 Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze in
einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen
müssen. Dazu gehört, wenn die angewendeten
Vorschriften - wie hier die §§ 180 a und 181 a StGB -
mehrere Begehungsweisen mit Strafe belegen, die Angabe, in welcher Form
der Tatbestand nach Auffassung des Gerichts erfüllt worden ist
(vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26.
Aufl., S. 143).
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanovic Sost-Scheible |