BGH,
Beschl. v. 9.10.2001 - 4 StR 411/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 411/01
vom
9. Oktober 2001
in der Strafsache gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober
2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 4. April 2001 im Ausspruch über den Verfall
aufgehoben; die Anordnung des Verfalls entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schweren Bandendiebstahls in
sechs vollendeten und zwei versuchten Fällen" unter
Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Ferner hat es "gegen ihn den Wertverfall in Höhe von 75.000,00
DM angeordnet".
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das
im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall
der auf §§ 244 a Abs. 3, 73 d, 73 a StGB
gestützten Anordnung des erweiterten Wertersatzverfalls.
Die Anordnung des Wertersatzverfalls, die das Landgericht damit
begründet hat, daß der Angeklagte "aus den von ihm
begangenen Straftaten erhebliche Geldsummen sowie
Wertgegenstände erlangt" (UA 31) hat, kann keinen Bestand
haben. Das Landgericht wollte ersichtlich - wie auch die Berechnung der
Höhe des angeordneten Verfalls zeigt - das vom Angeklagten aus
den abgeurteilten Taten Erlangte abschöpfen. Als rechtliche
Grundlage für die Verfallsanordnung kam daher nur §
73 StGB und nicht - wie das Landgericht meint - § 73 d StGB in
Betracht (vgl. BGH, Beschl. vom 24. April 2001 - 1 StR 88/01;
Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 73 d Rdn. 11; Eser in
Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 73 d Rdn.
4; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 73 Rdn. 4,
§ 73 d Rdn. 6a). Eine Anordnung nach § 73 StGB
scheitert hier indessen bereits an der Ausschlußregelung des
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, da den Geschädigten aus den
Diebstahlstaten Ansprüche gegen den Angeklagten erwachsen
sind, deren Erfüllung ihm den Wert des aus den Taten Erlangten
wieder entziehen würde. Hierbei ist es unerheblich, ob diese
Ansprüche voraussichtlich geltend gemacht werden (BGHR StGB
§ 73 Anspruch 1 und 2, jeweils m.w.N.). Die Verfallsanordnung
muß daher entfallen.
Da das Rechtsmittel des Angeklagten nur in sehr geringem Umfang Erfolg
hat, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4
StPO).
Tepperwien Maatz Solin-Stojanovic
Ernemann Sost-Scheible |