BGH,
Beschl. v. 9.10.2002 - 2 StR 297/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 297/02
vom
9. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2002
gemäß § 349
Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 12. Dezember 2001 mit den Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit
Besitz und mit Führen einer halbautomatischen
Selbstladekurzwaffe
verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als
unbegründet
verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Vergewaltigung,
jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und mit unerlaubtem
Führen
einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von 14 Jahren verurteilt. Seine auf eine Verfahrensrüge sowie
die Sachrüge
gestützte Revision führt mit der Sachrüge
zur Aufhebung der Verurteilung
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wegen Totschlags und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafe; im
übrigen ist sie
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich die Ehefrau des
Angeklagten, die Nebenklägerin I. M., nach langdauernden
Ehekrisen von diesem
getrennt, war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hatte dem
Angeklagten unmißverständlich klargemacht,
daß sie die Beziehung nicht fortsetzen
wolle. Mit dem Tatopfer A. war sie befreundet, ohne daß eine
intime
Beziehung bestand. Der in hohem Maße eifersüchtige
Angeklagte, der die
Trennung nicht akzeptierte, hatte vor der Tat vielfach, auch
gegenüber Dritten,
damit gedroht, die Nebenklägerin, den A. sowie andere Personen
zu töten oder
sich selbst zu erschießen; er verfaßte
Abschiedsbriefe sowie ein Testament,
erörterte die geplanten Tötungen und seinen
Selbstmord umfänglich mit Dritten
sowie mit der Nebenklägerin, lenkte auf Zureden und
Vorhaltungen aber immer
wieder ein. Zugleich gab er Bekanntschaftsanzeigen auf und traf sich
mit anderen
Frauen; sein Verhalten gegenüber der Nebenklägerin,
mit der er weiter erfolgreich
einen gemeinsam aufgebauten Betrieb führte, schwankte zwischen
massiven Drohungen, Selbstmitleid und äußerlicher
Akzeptanz der Trennung.
Am späten Abend des Tattags drang der Angeklagte, der eine
geladene
halbautomatische Pistole mit sich führte, durch ein
Kellerfenster in das Haus
des A. ein, in welchem er zutreffend auch seine Ehefrau vermutete. Er
tat dies
in der Absicht, den A., die Nebenklägerin und sodann sich
selbst zu erschießen.
Nachdem er 30 bis 60 Minuten im Keller gewartet hatte, begab er sich,
die
durchgeladene und entsicherte Pistole in der Hand, in den dunklen
Wohnungsflur
im Erdgeschoß. Dort traf er auf den A., der erwacht war.
Möglicherweise
kam es zu einem Gespräch, in welchem der A. den Angeklagten
von der
Tat abzubringen versuchte. Der Angeklagte schoß entsprechend
seiner vor-
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gefaßten Absicht, ohne daß es zu einem Kampf
zwischen beiden gekommen
war, dreimal in Tötungsabsicht auf den A., wobei dieser einmal
von schräg oben
in den Nacken, einmal von vorn im Schulterbereich und einmal von
schräg
unten in ein Knie getroffen wurde; der Schuß in den Nacken
war tödlich. Sodann
drang der Angeklagte gewaltsam in das Zimmer ein, in welchem sich die
inzwischen erwachte Nebenklägerin befand, und
kündigte dieser an, er werde
sie töten. Er vergewaltigte sie unter Bedrohung mit der
Schußwaffe, wobei er
sie zwang, den vor dem Türdurchgang liegenden verblutenden A.
anzuschauen.
Dann fesselte und knebelte er die Geschädigte, durchsuchte die
Wohnung
und führte ein Telefongespräch mit seiner
früheren Ehefrau, die er um Rat
fragte und auch mit der Geschädigten sprechen ließ.
Seinen Plan, diese sowie
sich selbst zu töten, gab er auf. Er verließ
schließlich das Haus, nachdem er
die weiter gefesselte Nebenklägerin erneut geknebelt und mit
dem Tod bedroht
hatte, begab sich nach Hause und täuschte durch Einnahme einer
harmlosen
Dosis Schlaftabletten und Zufügen geringfügiger
Schnittverletzungen einen
Selbstmordversuch vor. Die Nebenklägerin wurde gegen 3.00 Uhr
von der Polizei
befreit, der Angeklagte gegen 8.30 Uhr festgenommen.
2. Die Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit dem Waffendelikt
zur Einzelstrafe von zehn Jahren hält im Ergebnis rechtlicher
Prüfung nicht
stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Schuldumfang
ist rechtsfehlerhaft,
weil die Feststellungen hierzu in wesentlichen Teilen auf
bloße Vermutungen
sowie auf Zirkelschlüsse gestützt sind. Dieser
Rechtsfehler erfaßt
auch den Schuldspruch.
a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei - in
Abänderung
eines ursprünglich gefaßten Plans - von vornherein
in der Absicht in das
Haus eingedrungen, den A., die Nebenklägerin und dann sich
selbst zu töten.
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Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache
geäußert. Im
Ermittlungsverfahren hat er eine solche vorgefaßte Absicht
bestritten und sich
unter anderem dahin eingelassen, er habe den A. und seine Ehefrau zur
Rede
stellen und bedrohen wollen, um diese zur Rückkehr zu ihm zu
veranlassen. In
dem Haus habe er zunächst seine schlafende Ehefrau beobachtet
und sei sich
über den Fortgang unschlüssig gewesen. Dann habe ihn
plötzlich von hinten
der A. angegriffen und gewürgt. Es sei zu einem Kampf
gekommen, in dessen
Verlauf beide in dem dunklen Hausflur zu Boden gestürzt seien;
dann habe er
aus Angst um sein Leben ungezielt geschossen. Diese Einlassung hat das
Landgericht als widerlegt angesehen und daher eine mildere Beurteilung
der
Tat abgelehnt.
b) Die schriftlichen Urteilsgründe müssen die
wesentlichen Beweisgrundlagen
der tatrichterlichen Überzeugungsbildung in nachvollziehbarer,
auf
tatsächliche Ergebnisse der Beweiserhebung gestützter
Argumentation wiedergeben;
sie müssen erkennen lassen, daß naheliegende
Anhaltspunkte für
eine abweichende Beurteilung gesehen und bedacht wurden;
Lücken der Tatsachenfeststellungen
dürfen nicht durch bloße Vermutungen geschlossen,
Schlußfolgerungen nicht auf Zirkelschlüsse
gestützt werden. Diesen Anforderungen
wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die annähernd 100
Seiten
umfassenden Erörterungen verschiedenster hypothetischer
Handlungsabläufe
und möglicher subjektiver Vorstellungen und
Erwägungen des Angeklagten
sowie des Tatopfers A. begründen die Besorgnis, das
Landgericht habe die
Bewertung einzelner Beweistatsachen aus ungesicherten Annahmen
abgeleitet
und Feststellungen in zirkelschlüssiger Weise auf solche
Hypothesen gestützt.
Beispielhaft hierfür sind die breiten Erwägungen des
Urteils zu der Möglichkeit,
der Angeklagte habe den A., während der vor ihm stand, von
hinten in
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den Nacken geschossen. Diese - fernliegende - Hypothese hält
das Landgericht
unter anderem aufgrund der Erwägung für widerlegt,
der Angeklagte habe
nicht riskieren wollen, sich selbst zu erschießen, da er ja
zunächst noch seine
Ehefrau habe töten wollen (UA S. 143). Damit werden der vom
Angeklagten
bestrittene Tatplan sowie der Tatablauf, um dessen Prüfung es
bei der Beweiswürdigung
ging, schon vorausgesetzt.
Die Feststellung, es habe kein Kampf stattgefunden, stützt das
Landgericht
vor allem auf die Annahme, der tödliche Schuß in den
Hals habe den A.
im Stehen getroffen. Dies wiederum hält das Landgericht unter
anderem deshalb
für bewiesen, weil an der Wand etwa in Kopfhöhe
Blutspritzer gefunden
wurden. Die Möglichkeit, diese könnten im Rahmen
eines Kampfgeschehens
dorthin geraten sein, wird mit der Erwägung ausgeschlossen,
ein Kampf habe
gar nicht stattgefunden (UA S. 141). Dies begründet die
Besorgnis, das Landgericht
habe die Möglichkeit eines von den Feststellungen abweichenden
Geschehensablaufs,
wie ihn der Angeklagte sowie die einzige Tatzeugin geschildert
hatten, auf unzureichender Grundlage ausgeschlossen, indem es den
Indizwert
einer Beweistatsache von vornherein als durch das Ergebnis ihrer
Würdigung beschränkt angesehen hat. Soweit der
Tatrichter die Annahme, ein
Kampfgeschehen sei ausgeschlossen, im übrigen auf subjektive
Vorstellungen
und
Überlegungen der Beteiligten stützt, bleibt deren
Feststellung spekulativ. So
erscheinen namentlich die vom Landgericht angenommenen
Überlegungen des
A., welche diesen von einem Angriff auf den in sein Haus eingedrungenen
Angeklagten
abgehalten haben sollen, als bloße Vermutungen.
Entsprechendes gilt für die Erwägungen, aufgrund
derer das Landgericht
die Aussagen der Nebenklägerin bei ihren Vernehmungen durch
die Poli-
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zei als unglaubhaft angesehen hat. Die Zeugin hat sowohl am Tag nach der
Tat als auch bei einer weiteren Vernehmung drei Wochen später
geschildert,
sie habe, als sie erwachte, die Stimme des A. und ein "Poltern"
gehört und
durch die geöffnete Tür gesehen, wie der Angeklagte
und A. auf dem Boden
miteinander rangen; dann seien die Schüsse gefallen. In der
fast zwei Jahre
später durchgeführten Hauptverhandlung hat sie
ausgesagt, sie habe "sich
bewegende Schatten" und keinen Kampf gesehen. Das Landgericht hat die
Schilderungen der Zeugin bei ihren ersten Vernehmungen, welche durch
Vorhalt
an die Zeugin vor deren Zeugnisverweigerung in die Hauptverhandlung
eingeführt worden sind, für unglaubhaft gehalten, da
"ein Kampfgeschehen,
das die Zeugin I. M. hätte wahrnehmen können, gar
nicht stattgefunden hat"
(UA S. 147). Es sei evident, daß die Zeugin bei ihrer ersten
Vernehmung
"durcheinander" gewesen sei; das falsche Bild, das sich bei ihr
"unbewußt"
eingestellt habe, habe sie "logischerweise" bei der zweiten Vernehmung
wiederholt
(UA S. 149). Auch diese Erwägungen setzen das Ergebnis der
Würdigung
schon voraus.
Aus der breiten Erörterung hypothetischer
Möglichkeiten und einer Vielzahl
auch unwesentlicher Beweisergebnisse, die mit Vermutungen des
Landgerichts
sowie mit eher unsicheren psychologischen Erfahrungssätzen und
Schlußfolgerungen vermischt sind, ergibt sich daher keine
hinreichend sichere
Grundlage für die Feststellungen. Auch der Zusammenhang der
Urteilsgründe
läßt nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen,
daß das Landgericht zwischen
bloßen Vermutungen und sicheren Tatsachenfeststellungen
unterschieden
hat.
c) Von dem Rechtsfehler ist zunächst der Strafausspruch
erfaßt. Die
Einlassung des Angeklagten zum Tathergang, die, wie das Landgericht
ange-
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nommen hat, eine mildere Beurteilung der Tat hätte nahelegen
können, auch
wenn eine Rechtfertigung durch Notwehr angesichts des
nächtlichen bewaffneten
Eindringens des Angeklagten in das Haus des A. fernlag, konnte mit den
vom Landgericht hervorgehobenen Begründungen nicht
rechtsfehlerfrei ausgeschlossen
werden. Das gilt auch für die Annahme, der Angeklagte sei von
vornherein fest zum Suizid entschlossen gewesen, auf welche die
Feststellung
des Tatplans unter anderem gestützt ist. Auch insoweit
begründen die Darlegungen
des Urteils die Besorgnis, das Landgericht habe naheliegende
Anhaltspunkte
für eine gegenteilige Beurteilung nicht gesehen, welche sich
aus
dem demonstrativen, ambivalenten und von Selbstmitleid
geprägten Verhalten
des Angeklagten ergaben. Jedenfalls bedenklich sind Formulierungen des
Urteils,
welche die Feststellung eines inneren Geschehens durch bloße
Bezugnahme
auf äußere Ereignisse erläutern, deren
Ablauf gerade fraglich war, und
sodann die Annahme dieses bestimmten Geschehens auf die - solcherart
bewiesene
- Motivation der Beteiligten stützen. Dies gilt etwa
für die Erwägung,
wenn der Angeklagte nicht von vornherein vorgehabt hätte, A.
und die Nebenklägerin
zu erschießen, so hätte die Mitnahme der Pistole
"keinerlei Sinn gehabt
und es hätte sich der Angeklagte sicherlich nicht der
'Mühe' unterzogen,
diese einzustecken" (UA S. 130); ebenso für die Annahme, das
Tatgeschehen
spreche für eine (von vornherein bestehende)
Tötungsabsicht des Angeklagten,
denn "hätte er A. nicht töten wollen, hätte
er ... diesen nicht getötet" (UA S.
117); gleichermaßen für die Ausführung,
worum es dem Angeklagten bei den
Schüssen auf A. gegangen sei, "belegt überdeutlich
sein Verhalten seiner Ehefrau
gegenüber nach den Schüssen auf A. ... . Er, der zur
Selbsttötung entschlossen
war, war von einem 'unbändigen' Vernichtungswillen beseelt
..." (UA
S. 150 f.).
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d) Der Rechtsfehler bei der Beurteilung des Schuldumfangs
erfaßt hier
auch den Schuldspruch wegen Totschlags; er läßt sich
auf den Rechtsfolgenausspruch
nicht beschränken, da es insgesamt an tragfähigen
Feststellungen
zum Tathergang und zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten
fehlt.
Eine heimtückische Tötung hat das Landgericht
angesichts des festgestellten
Tathergangs verneint (UA S. 165); einen Mord aus niedrigen
Beweggründen
hat es im Hinblick auf die Feststellungen zur Motivation des Angeklagten
nicht angenommen (UA S. 164 f.). Mit dem Wegfall der rechtsfehlerhaften
Feststellungen zum Schuldumfang ist dem die Grundlage entzogen.
Im übrigen sind die Feststellungen zur Tatmotivation auch in
sich nicht
rechtsfehlerfrei und überwiegend spekulativ; die Einlassungen
des Angeklagten
werden mit ungesicherten psychologischen Erfahrungssätzen als
"nun
wirklich abwegig" (UA S. 116) oder "nur abwegig" (UA S. 130) beiseite
geschoben.
Das Landgericht zählt zehn "Hauptmotive" des Angeklagten auf
und führt
hierzu aus, diese seien "untrennbar miteinander verwoben, wobei
anzumerken
ist, daß solches schon gar nicht auszuschließen
ist, was zur Folge hat, daß
nicht feststellbar ist, welches bzw. welche der Motive dann
tatbestimmend, welches
bzw. welche der Motive das Hauptmotiv bzw. die Hauptmotive waren" (UA
S. 115). Dies läßt eine hinreichend differenzierte
Erörterung unter dem Gesichtspunkt
niedriger Beweggründe vermissen. Daß sich "eine
andere Sicht der
Dinge im Hinblick auf die festgestellte Gemütsverfassung des
Angeklagten ...
von selbst (verbiete)" (UA S. 115), erklärt erneut die
Beweiswürdigung aus ihrem
Ergebnis.
Einer Verschärfung des Schuldspruchs durch den neuen
Tatrichter würde
§ 358 Abs. 2 StPO nicht entgegenstehen.
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3. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung unter Verwendung einer
Waffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und mit Führen
einer halbautomatischen
Selbstladekurzwaffe ist von dem Rechtsfehler nicht berührt;
der im wesentlichen
auf das Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und
die Aussage des Tatopfers gestützte Schuldspruch ist
rechtsfehlerfrei. Auch
die insoweit verhängte Einzelstrafe von acht Jahren begegnet
angesichts der
konkreten Tatumstände keinen rechtlichen Bedenken. Auf die
Einwendungen
der Revision gegen die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts kommt es
daher
nicht an.
4. Das 193 Seiten umfassende Urteil gibt Anlaß zu dem
Hinweis, daß
sich die schriftlichen Urteilsgründe auf die Darstellung der
für die Entscheidung
wesentlichen Tatsachen und der für die
Überzeugungsbildung bestimmenden
Beweisergebnisse und Erwägungen beschränken sollten.
Sie dienen nicht einer
detaillierten Nachzeichnung des Ermittlungsverfahrens oder des Gangs der
Hauptverhandlung. Die Darstellung der Beweiswürdigung
muß in sich geschlossen
sein; es ist regelmäßig weder möglich noch
sachlich veranlaßt, die
Gesamtheit auch rein hypothetischer Erwägungen des Gerichts im
Prozeß der
Überzeugungsbildung im einzelnen darzulegen. Eine breite
Erörterung rein
hypothetischer Geschehensmöglichkeiten, eine ins einzelne
gehende Wiedergabe
überflüssiger Beweiserhebungen (hier zum Beispiel des
aufwendigen
Sachverständigenbeweises über die Boden- und
Vegetationsverhältnisse des
Tatgrundstücks zur Überprüfung einer -
unstreitig - vom Angeklagten verursachten
Fußspur im Keller) sowie eine ausführliche
Darstellung von Beweisergebnissen,
welche für die Sachentscheidung keine Bedeutung hatten (hier
zum
Beispiel die Wiedergabe aller Einzelergebnisse der Blutgruppen- und
DNAUntersuchungen
sämtlicher Blutspuren, obgleich ersichtlich nur der A. geblutet
und der Angeklagte dessen Tötung eingeräumt hatte),
sind zu vermeiden. Sie
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können den Bestand des Urteils gefährden, wenn das
Revisionsgericht - wie
hier - nicht mehr hinreichend sicher beurteilen kann, ob der Tatrichter
zwischen
wesentlichen und unwesentlichen Erwägungen zutreffend
unterschieden hat.
Das gilt entsprechend für eine
übermäßig breite (hier bis in Einzelheiten
der
Kindheit des 59jährigen Angeklagten zurückreichende)
Darstellung der Tatvorgeschichte.
Schließlich sollten allgemeine Bewertungen, psychologische
Mutmaßungen
sowie Erkenntnisse allgemeiner Lebenserfahrung, sofern sie im
Urteil überhaupt von Belang sein können, in der
gebotenen Knappheit dargelegt
werden; die Urteilsgründe müssen deutlich machen,
daß solche - allenfalls
ergänzenden - Erwägungen die Würdigung der
Beweisergebnisse nicht in den
Hintergrund gedrängt haben.
Bode Detter Rothfuß
Fischer Ri'inBGH Elf ist
durch Urlaub an der
Unterschrift gehindert.
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