BGH,
Beschl. v. 9.10.2007 - 4 StR 442/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 442/07
vom
9. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 11. Mai 2007 dahingehend ergänzt, dass die in
Estland erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf
die Strafe angerechnet wird; im Übrigen wird die Revision des
Angeklagten als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible |